
U.S. Marshall Code - USMC
F Ü R D I E V E R E I N I G T E N S T A A T E N V O N A M E R I K A
Inhaltsverzeichnis
Part 1. Allgemeine Vorschriften
Title 1 [Begriff des U.S. Marshall]
Title 2 [Aufgaben des Marshalls]
Title 3 [Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]
Title 4 [Ausweispflicht des Marshall]
Title 5 [Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen]
Title 6 [Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen]
Part 2. Befugnisse des U.S. Marshall Service
Title 7 [Allgemeine Befugnisse]
Title 8 [Auskunftspflicht]
Title 9 [Versammlungen und Platzverweis]
Title 10 [Gewahrsam]
Title 11 [Behandlung festgehaltener Personen]
Title 12 [Dauer der Freiheitsentziehung]
Title 13 [Durchsuchung von Personen]
Title 14 [Sicherstellung]
Title 15 [Verwahrung sichergestellter Sachen]
Title 16 [Beendigung der Sicherstellung]
Part 3. Vollzugshilfe
Title 17 [Vollzugshilfe]
Part 4. Zwang
Title 18 [Zulässigkeit des Verwaltungszwangs]
Title 19 [Zwangsmittel]
Title 20 [Unmittelbarer Zwang]
Title 21 [Androhung der Zwangsmittel]
Title 22 [Begriffsbestimmung]
Title 23 [Handeln auf Anordnung]
Title 24 [Hilfeleistung für Verletzte]
Title 25 [Androhung unmittelbaren Zwangs]
Title 26 [Fesselung von Personen]
Title 27 [Distanz-Elektroimpulswaffen-Gebrauch gegen Personen]
Title 28 [Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch]
Title 29 [Schusswaffengebrauch gegen Personen]
Title 30 [Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge]
Part 1. Allgemeine Vorschriften
Title 1 Begriff des U.S. Marshall
U.S. Marshall im Sinne dieses Gesetzes sind die Vollzugsbeamten des Department of Justice.
Title 2 Aufgaben des Marshalls
1. Der Marshall-Service hat die Aufgabe zur Sicherung der Gebäude und Grundstücke
die dem Department of Justice zugeordnet sind.
2. Die Marshalls sind für den Schutz aller beim Department of Justice angestellten Personen so wie jener welche sich in Gebäuden oder auf Grundstücken des DOJ aufhalten zuständig
2. Die Marshalls leistet anderen Behörden auf Anfrage Vollzugshilfe.
3. Die Marshalls haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Title 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat der Marshall-Service diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
2. Die Marshall treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
3. Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Title 4 Ausweispflicht des Marshall
1. Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Marshall sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Title 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
1. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
2. Verursacht eine Person, die zu einer Tat angestiftet wird, welche Gefahr in der Ausführung für Andere bedeutet, Schäden, so können Maßnahmen auch gegen den Anstifter gerichtet werden.
Title 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
1. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
2. Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
3. Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Part 2. Befugnisse des U.S. Marshall Service
Title 7 Allgemeine Befugnisse
1. Die Marshalls können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen und Inhaftierte im State Prison und / oder Department of Justice abzuwehren.
2. Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 können die Marshalls insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
2.1 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden oder
2.2 durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen
Title 8 Auskunftspflicht
1. Auf Befragen durch den Marshall-Service ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift anzugeben, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Eine amtlicher Lichtbildausweis ist zu zeigen. Zu weiteren Auskünften gegenüber den Marshalls ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die Dauer der Befragung kann die Person festgehalten werden.
2. Ein Marshall kann zu jeder Zeit die Identität einer Person feststellen.
3. Ein Marshall kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
4. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 können erkennungsdienstliche Maßnahmen ergriffen werden. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
4.1 die Aufnahme von Lichtbildern,
4.2 die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.
Title 9 Versammlungen und Platzverweis
1. Der Marshall-Service kann zur Abwehr
1.1 einer Gefahr oder
1.2 einer drohenden Gefahr für das State Prison und Department of Justice
eine Person vorübergehend von den Orten verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten der Gelände und Gebäude verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
2. Der Marshall-Service kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis
2.1 wenn die Begehung von Straftaten droht,
2.1.1 sich am State Prison oder Department of Justice zu begeben (Aufenthaltsverbot)
2.2 Die Anordnungen dürfen die Dauer von 3 Tagen nicht überschreiten und können um jeweils längstens 3 Tagen verlängert werden.
Title 10 Gewahrsam
1. Die Marshalls können eine Person im Umfeld des State Prison und Department of Justice in Gewahrsam nehmen, wenn
1.1 das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
1.2 das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
1.2.1 die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat,
1.2.2 bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
1.3 dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach Title 13 durchzusetzen, oder
2. Der Marshall-Service kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Title 11 Behandlung festgehaltener Personen
1. Wird eine Person aufgrund von Title 10 oder Title 13 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zugeben; sie ist über die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren: “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor dem Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht jederzeit einen Anwalt zu Rate zu ziehen.”
2. Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.
Title 12 Dauer der Freiheitsentziehung
1. Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.1 sobald der Grund für die Maßnahme des Department of Justice weggefallen ist,
1.2 wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
Title 13 Durchsuchung von Personen
1. Der Marshall-Service kann eine Person durchsuchen, wenn
1.1 vermutet wird, dass gegen die Durchsuchte Person ein Haftbefehl vorliegt.
1.2 sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
1.3 wenn sie sich in einem Amtsgebäude oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind.
Title 14 Sicherstellung
1. Die Marshalls können eine Sache sicherstellen
1.1 zur Abwehr
1.1.1 einer gegenwärtigen Gefahr oder
1.1.2 einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für das State Prison oder das Department of Justice und seiner Mitarbeiter,
1.2 wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache verwenden kann, um
1.2.1 sich zu töten oder zu verletzen,
1.2.2 Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
1.2.3 fremde Sachen zu beschädigen oder
1.2.4 sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Title 15 Verwahrung sichergestellter Sachen
1. Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung beim Marshall-Service unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
2. Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
Title 16 Beendigung der Sicherstellung
1. Die Sicherstellung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind.
2. Sachen sind an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden. Ist das nicht möglich, können sie an jeden herausgegeben werden, der eine Berechtigung an der Sache glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Part 3. Vollzugshilfe
Title 17 Vollzugshilfe
1. Der Marshall-Service leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. .
Part 4. Zwang
Title 18 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
1. Eine Maßnahme des Marshall-Service, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden schriftliche Anordnung angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Title 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und der Marshall-Service hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Title 19 Zwangsmittel
1. Zwangsmittel sind:
1.1 Untersuchungshaft (CCP Part. 1 Title
1.2 unmittelbarer Zwang (Title 22).
2. Sie sind nach Maßgabe der Title 36 und 41 anzudrohen.
3. Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
Title 20 Unmittelbarer Zwang
1. Die Marshalls können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten Title 23 bis 32.
2. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Title 21 Androhung der Zwangsmittel
1. Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
Title 22 Begriffsbestimmung
1. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, Waffen und Explosivmittel.
2. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Reiz-, Blend- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
4. Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulswaffe und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Schrotflinten, Maschinenpistole und Maschinengewehr zugelassen.
Title 23 Handeln auf Anordnung
1. Die Marshalls sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
2. Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Befolgt der Marshall die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Beamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
Title 24 Hilfeleistung für Verletzte
1. Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Title 25 Androhung unmittelbaren Zwangs
1. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
2. Schusswaffen und Explosivmittel dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
3. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuss zu wiederholen. Beim Gebrauch von technischen Sperren kann von einer Androhung abgesehen werden.
Title 26 Fesselung von Personen
1. Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.1 Marshalls oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
1.2 fliehen wird oder befreit werden soll oder
1.3 sich töten oder verletzen wird.
Title 27 Distanz-Elektroimpulswaffen-Gebrauch gegen Personen
1. Distanz-Elektroimpulswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.1 um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
1.2 um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie eines Verbrechens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Sprengmittel mit sich führt,
1.3 zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
1.3.1 auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
1.3.2 auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Sprengmittel mit sich führt,
1.4 um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
Title 28 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
1. Schusswaffen sind das letzte Mittel zum Zweck und dürfen ausschließlich gebraucht werden, wenn alle anderen Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
2. Schusswaffen dürfen zusätzlich nur gegen Personen gebraucht werden, um Angriffe unfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person ist.
3. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Marshall erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person ist.
Title 29 Schusswaffengebrauch gegen Personen
1. Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.1 wenn der Distanz-Elektroimpulswaffen-gebrauch nicht zum Erfolg geführt hat
1.2 um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
1.3 um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengmitteln zu verhindern,
1.4 um die gewaltsame Befreiung einer Person durch Waffengewalt aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
Title 30 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
1. Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
2. Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter anzusehen.