
Rules of Civil Procedure - RCP
F Ü R D I E V E R E I N I G T E N S T A A T E N V O N A M E R I K A
Inhaltsverzeichnis
Part 1. Civil Rights / Zivilrechte
Title 1 [Eheschließung und Adoptionsverfahren]
Title 2 [Scheidung / Namensänderung]
Title 3 [Regelungen im Todesfall]
Title 4 [Erbrecht]
Title 5 [Versammlungsrecht]
Title 6 [Hausrecht]
Title 7 [Vertragsrecht]
Title 8 [Glücksspiel]
Title 9 [Notarrecht]
Title 10 [Falschgeld]
Part 2. Trading Law / Handelsrecht
Title 11 [Grundlagen; Abgrenzung zur Selbständigkeit]
Title 12 [Gewerberegister; Gewerbeamt]
Title 13 [Gewerbeeigenschaft]
Title 14 [Eintragungsvoraussetzungen; Mitteilungspflichten]
Title 15 [Erkennung im Rechtsverkehr]
Title 16 [Buchführungspflicht]
Title 17 [Aufbewahrungspflicht]
Title 18 [Vorlage im Rechtsstreit]
Title 19 [Umsatzsteuer]
Title 20 [Sonstiges]
Title 21 [Haftung]
Title 22 [Arbeitsvertrag]
Title 23 [Rechte & Pflichten]
Title 24 [Suspendierung & Kündigung]
Part 3. Animal Law / Tierrecht
Title 25 [Grundsatz]
Title 26 [Zuständigkeit]
Title 27 [Tierhaltung]
Part 4. Akademische Grade
Title 28 [Grundsatz]
Part 5. Gerichtsbarkeit
Title 29 [Gerichtsverfahren im Zivilrecht]
Part 6. Vereinsrecht
Title 30 [Gründung eines Vereines]
Title 31 [Vereinsrecht]
Part 7. Schadenersatz
Title 32 [Ansprüche]
Title 33 [Forderungshöhen]
Title 34 [Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckbarkeit]
Part 1. Civil Rights / Zivilrechte
Title 1 Eheschließung und Adoptionsverfahren
1. Die Eheschließung in Los Santos läuft wie folgt ab:
a. Zwei Personen, welche den Bund der Ehe eingehen möchten, melden sich beim Department of Justice.
b. Dort wird ein durch das Department of Justice ernannter Standesbeamter zugewiesen. Dieser vollzieht die gewünschte Trauung.
c. Nach der Eheschließung wird ein offizieller Trauschein ausgestellt.
2. Rechtskraft und Möglichkeit der Eheschließung
a. Eine Eheschließung ist nur zwischen zwei natürlichen Personen möglich.
b. Eine Hochzeit wird nach 7 Tagen endgültig rechtskräftig. Der Widerruf kann unter Benennung von Gründen schriftlich beim Department of Justice beantragt werden.
c. Eine Hochzeit ist nicht zwischen Blutsverwandten erlaubt.
d. Eine Person kann nur mit einer weiteren Person verheiratet sein.
e. Eine Hochzeit unter Zwang kann beim Department of Justice widerrufen werden.
3. Eheschließungen aus anderen Staaten müssen durch das Department of Justice anerkannt werden.
4. Eine Adoption kann durch einen Anwalt schriftlich beim Department of Justice beantragt werden. Ein Richter prüft, ob die formalen Voraussetzungen (Altersunterschied oder medizinische Gründe) vorliegen, welche eine Adoption rechtfertigen.
5. Ein Vormund kann von einem Gericht bestimmt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Title 2 Scheidung / Namensänderung
1. Ein Antrag auf Scheidung ist schriftlich bei Gericht einzureichen. Der Antrag muss von beiden Ehepartnern unterschrieben sein und es bedarf einer vorangegangenen Trennungszeit von 21 Tagen.
2. Eine Scheidung wird dann rechtskräftig, wenn sie vom zuständigen Richter schriftlich bestätigt ist. Die Bestätigung ist beiden Eheleuten durch die Verwaltung zuzustellen.
3. Mögliche Gründe für die Ablehnung einer Scheidung sind
3.1 wenn der Trennungszeitraum nicht eingehalten wurde
3.2 kein beiderseitiges Einverständnis vorliegt
3.3 eine Partei zum Einverständnis nachweislich gezwungen wurde
3.4 eine Straftat durch die Scheidung verschleiert werden soll
4. Für den Sonderfall, dass einer der Ehepartner verstorben oder nachweislich ausgereist ist, kann der Antrag auch lediglich von nur einem Ehepartner unterschrieben werden. Eine Sterbeurkunde muss durch das LSMC ausgestellt und dem Antrag beigefügt werden.
Title 3 Regelungen im Todesfall
1. Eine Person, welche verstirbt hat nach dem Tod das Anrecht auf eine würdige Beerdigung. Für den gewünschten Ablauf der Beerdigung können Ehepartner sowie Verwandte 1. und 2. Grades mitwirken.
2. Eine Leiche darf nur durch Fachpersonal auf von der Regierung dafür vorgesehenen Plätzen beerdigt werden. Sondergenehmigungen können durch das Department of Justice ausgestellt werden.
3. Das Aufbewahren von Leichen, Leichenteilen sowie das wieder ausgraben von Leichen ist nicht erlaubt und wird als Leichenschändung geahndet. Eine Bestattung kann von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
Title 4 Erbrecht
1. Ein Testament darf nur jener aufgeben, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist.
2. Folgende Güter können vererbt werden: Geldmittel, Wohnhäuser, Firmengebäude, Firmenanteile, beurkundete Schuldverhältnisse.
3. Der Staat erhebt auf sämtliche Geldmittel eine Erbsteuer in Höhe von 15%. Hierzu werden sämtliche Sachgegenstände, Immobilien und Firmenanteile durch einen Sachverständigen des Gewerbeamtes bewertet und ebenfalls mit versteuert.
4. Solange kein Testament vorhanden ist, wird der Ehepartner als Erbe bestimmt. Ist kein Ehepartner vorhanden gehen sämtliche Besitztümer in das Eigentum des Staates über.
5. Ein Testament muss mindestens 48 Stunden vor dem Ableben der Person schriftlich von einem staatlich anerkannten Notar beglaubigt und bei der Verwaltung des Departments of Justice hinterlegt werden.
6. Ein Testament muss folgende Daten und Informationen beinhalten:
a. Vollständiger Name & Anschrift der vererbenden Person
b. Vollständiger Name & Anschrift des Notars
c. Detaillierte Aufschlüsselung der Erbgüter und der zugehörigen Erben inkl. deren Kontaktmöglichkeiten
d. eine schriftliche Bekundung, dass das Testament ohne Zwang und aus freiem Willen aufgegeben wurde.
7. Begünstigte sind von dem Erbrecht ausgeschlossen sofern ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit dem Ableben des Vererbenden rechtskräftig nachgewiesen wurde.
Bei einem laufenden Verfahren wird das Erbe ausgesetzt bis zur Klärung des Sachverhalts.
8. Die Testamentseröffnung findet durch den zuständigen Notar oder einen Richter des Departments of Justice statt.
9. Bei der Testamentseröffnung erfahren die Begünstigten erst nach der Annahme des Erbes, welche Werte, Gegenstände oder auch Schulden ihnen zuteil werden.
Sollten alle Begünstigten das Erbe ausschlagen, fällt es in Gänze dem Staat zu.
Title 5 Versammlungsrecht
1. Jedem Staatsangehörigen steht es zu eine Versammlung einzuberufen. Diese ist entweder
1.1 öffentlich
1.2 Privat
2. Eine öffentliche Versammlung mit mehr als 15 Personen muss bei der Polizei mindestens 5 Tage im Voraus angemeldet werden.
a. Bei einer Versammlung in einem nicht ständigen, geschlossenen Raum, zum Beispiel einer Partylocation, muss ebenfalls eine Genehmigung des EMS eingeholt werden.
b. In der Anmeldung müssen die Informationen enthalten sein, an welchem Datum, zu welcher Uhrzeit die Versammlung stattfinden soll, wie viele Personen erwartet werden, welchen Sinn und Zweck die Versammlung hat und ob mit besonderen Umständen zu rechnen ist, z.B. Gefahren durch natürliches Gelände.
3. Ein Antrag auf eine öffentliche Versammlung kann mit Begründung von der Polizei abgelehnt werden. Ein Widerspruch gegen diese Ablehnung kann binnen 72 Stunden beim Department of Justice eingereicht werden. Dieses entscheidet dann endgültig über den Antrag.
4. Als Privat wird eine Versammlung eingestuft, wenn sie auf dem Eigentum des Veranstalters stattfindet, als Beispiel Hausgrundstücke, Firmensitze, etc.
4.1 Der Veranstalter hat hierbei Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung die private Lokation nicht verlässt - weder in Teilen noch im Ganzen.
4.2 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Öffentlichkeit weder durch Lärm, Fahrzeuge noch sonstige Umstände belästigt oder in Mitleidenschaft gezogen wird.
Title 6 Hausrecht
1. Das Hausrecht umfasst das Recht auf Schutz des eigenen Wohn- und Firmenbereichs.
2. Der Eigentümer hat die Befugnis darüber zu entscheiden, zu welchen Bedingungen jemand Zutritt bekommt oder nicht.
3. Das Hausrecht schließt ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken oder auf gewisse Dauer zu erlauben und auch wieder zu verbieten. Der schließt auch die Knüpfung an Bedingungen (z.B. Eintrittsgelder) ein.
4. Das Hausrecht kann durch den Eigentümer auf Dritte zeitweilig übertragen werden.
5. In staatlichen Einrichtungen darf jeder Angestellte das Hausrecht ausüben.
Title 7 Vertragsrecht
1. Ein Vertrag ist nur dann gültig, wenn
1.1 er schriftlich festgehalten ist
1.2 er ohne Zwang zustande kam
1.3 beide Vertragspartner im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind.
2. Im Vertrag müssen folgende Dinge festgehalten werden
a. Name der Vertragspartner
b. Vertragsgegenstände
c. Gegenleistung
d. Vertragsdauer
3. Die im Vertrag festgehaltenen Konditionen sind verbindlich um müssen eingehalten werden.
Title 8 Glücksspiel
1. Jede Form eines Angebotes für Glücksspiel bedarf der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörden.
2. Wer ein Glücksspiel veranstaltet ohne entsprechende Lizenzen oder Personen unter dem erforderlichen Mindestalter Zutritt dazu verschafft oder gestattet teilzunehmen, macht sich des illegalen Glücksspiels strafbar.
Title 9 Notarrecht
1. Um als staatlich zugelassener Notar arbeiten zu können, muss man einen schriftlichen Antrag an das Department of Justice stellen. Das Department of Justice erteilt nach eigenem Ermessen die Genehmigung.
2. Ein Notar ist haftbar zu machen, wenn durch nachgewiesenes Eigenverschulden ein von ihm beglaubigte Dokument keine Rechtsgültigkeit besitzt.
3. Staatlich anerkannte Notare sind der Anwaltskammer und dem Department of Justice gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Title 10 Falschgeld
1. Der Besitz von Falschgeld ist verboten. Wer dies mit sich führt macht sich strafbar.
Part 2. Trading Law
Title 11 Grundlagen; Abgrenzung zur Selbständigkeit
1. Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
2. Um ein Gewerbe betreiben zu können, bedarf es einer entsprechenden Gewerbelizenz, die vom Gewerbeamt auf Antrag und nach erfolgter Prüfung erteilt wird.
3. Für die Tätigkeit als (freier) Anwalt ist die aktive Mitgliedschaft in der Anwaltskammer Pflicht.
Title 12 Gewerberegister; Gewerbeamt
1. Das Gewerberegister wird von dem Gewerbeamt elektronisch geführt.
2. Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Gewerberegister" in den Verkehr gebracht werden.
3. Eine Eintragung in das Gewerberegister wird wirksam, sobald das Gewerbeamt dies eingetragen und freigegeben hat.
4. Anmeldungen zur Eintragung in das Gewerberegister sind elektronisch beim Gewerbeamt einzureichen.
5. Das Gewerbeamt kann bei Verstößen gegen Auflagen oder generellen Verstößen ein Bußgeld verhängen.
6. Ein Verkauf einer Firma ist erst nach der Zustimmung des Gewerbeamtes rechtskräftig.
7. Ab einer gewerblichen Inaktivität von mindestens einem Monat, hat das Gewerbeamt die Berechtigung, das private Gewerbe erneut zur Vermarktung freizugeben.
Title 13 Gewerbeeigenschaft
1. Die Firma eines Gewerbes ist der Name, unter dem dieses seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
2. Ein Gewerbe kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
3. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Gewerbes geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Im Verfahren vor dem Gewerbeamt wird die Unterscheidungskraft geprüft.
4. Bei einer Änderung des Namens oder der Tätigkeit muss das Gewerbeamt informiert werden.
5. Bei dem Ausscheiden eines Gewerbe-Inhabers bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des ehemaligen Gewerbe-Inhabers oder seiner Erben.
Title 14 Eintragungsvoraussetzungen; Mitteilungspflichten
1. Jedes Gewerbe ist verpflichtet Folgende Angaben zur Gewerbseröffnung an das Gewerbeamt zu senden:
a. Name des Gewerbes
b. Gewerbetätigkeit
c. Inhaber
d. eventueller Geschäftsführer
2. Jede Änderungen der Angaben aus Title 13 ist unverzüglich zur Eintragung in das Gewerberegister anzumelden.
3. Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden, so hat das Gewerbeamt das Erlöschen von Amts wegen einzuleiten.
Title 15 Erkennung im Rechtsverkehr
1. Auf allen Geschäftsbriefen des Gewerbes gleich welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, muss die Firma klar erkennbar sein.
2. Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Title 16 Buchführungspflicht
1. Der Inhaber hat dafür zu sorgen, dass ordentliche Geschäftsbücher geschrieben werden. Darin müssen folgende Angaben sein:
a. Geldfluss mit Verwendungszweck,
b. Schulden & Forderungen,
c. Gehaltszahlungen,
d. Kontostand des Geschäftskontos.
2. Alle Korrespondenzen müssen immer im Original erhalten bleiben. Das Weglassen oder Hinzufügen von Daten, die nicht der Wahrheit entsprechen, wird als Dokumentenfälschung gewertet und dementsprechend bestraft.
3. Das Gewerbeamt sowie das Department of Justice und seine Ermittlungsbehörden, haben jederzeit das Recht die Geschäftsbücher und Bankkonten einzusehen. Diese sind vom Inhaber oder Geschäftsführer unverzüglich auszuhändigen.
Title 17 Aufbewahrungspflicht
1. Der Inhaber eines Gewerbes ist angehalten, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Dauer des Gewerbebetreibens aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht wird nach einer Wartezeit von zwei Monaten nach erfolgter Löschung des Gewerbes aufgehoben.
2. Wird ein Gewerbe von mehreren Gewerbeinhabern betrieben, ist jeder Gewerbeinhaber einzeln gemäß dieser Vorschrift zur Aufbewahrung verpflichtet.
Title 18 Vorlage im Rechtsstreit
1. Im Laufe eines Rechtsstreits kann auf Antrag einer Streitpartei der vorsitzende Richter die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Title 19 Umsatzsteuer
1. Die Umsatzsteuer beträgt 8,75%. Steuerpflichtig ist, wer als Unternehmen oder Freiberufler (z.B. Dienstleister) Geld im Gegenzug zu Waren oder Dienstleistungen erhält. Gehälter, Löhne und Trinkgelder sind nicht steuerpflichtig und regelmäßig an die betretende Person auszuzahlen. Dienstleistungen durch den Staat sind steuerfrei.
2. Kommt ein Gewerbe der Zahlung seiner Steuerschuld nicht nach oder unterlässt das Gewerbe die Zahlung vorsätzlich, kann das Gewerbeamt ein Prüfungsverfahren einleiten. Nach erfolgter Prüfung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Gewerbe durch einen Richter aufzulösen, sofern sich dieses als zahlungsunfähig erweist. Ergibt die Prüfung, dass Zahlungen vorsätzlich nicht vorgenommen wurden, ist ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den oder die Inhaber des Gewerbes einzuleiten.
Title 20 Sonstiges
1. Den Straftatbestand des Wuchers erfüllt derjenige, welcher
1.1 Preise für Waren oder Dienstleistungen verlangt, welche weit über dem durchschnittlichen Marktwert liegen oder
1.2 seine Monopolstellung ausnutzt um marktübliche Preise zu verlangen.
2. Ob der Straftatbestand des Wuchers gänzlich erfüllt wurde, obliegt dem zuständigen Richter zu entscheiden.
3. Wer sich mit anderen Gewerben in Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen abspricht, mach sich der illegalen Preisabsprache strafbar.
4. Wer Gelder, Waren oder Arbeitsmaterialien des Gewerbes zweckentfremdet oder in sein Privatvermögen illegal abzweigt, macht sich der Veruntreuung strafbar.
5. Wer wissentlich oder unwissentlich Steuern und Abgaben hinterzieht oder zurückhält, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
6. Der Staat behält sich das Recht vor, rechtskräftig verurteilten Gewerbetreibenden den Betrieb teilweise oder in Gunze abzuerkennen und bei schweren Verstößen auch ein zukünftiges Gewerbeverbot zu erteilen. Bei einer derartigen Aberkennung von Gewerben und Firmensitzen besteht kein Schadensersatzanspruch für den ehemaligen Inhaber.
Title 21 Haftung
1. Der Inhaber einer Firma haftet unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Firma.
2. Für bewusste Schädigungen durch einen Mitarbeiter greift das Durchgriffsrecht und dieser kann direkt belangt werden.
3. Für strafrechtliche Handlungen von Mitarbeitern geht die Strafverfolgung direkt gegen den betreffenden Mitarbeiter. Schadensansprüche aufgrund Schaden durch Mitarbeiter können zivilrechtlich auch gegen die Firma gestellt werden.
Title 22 Arbeitsvertrag
1. Eine Anstellung bei einem Gewerbe oder einer Behörde bedarf in der Regel eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Dabei ist die Art der Beschäftigung unerheblich. Sollte keiner Vorliegen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Die grundsätzlichen Regelungen des Arbeitsvertrages ergeben sich aus dem Gesetz. Weitergehende Vereinbarungen können im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Unterschreitungen der gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht zulässig.
3. Mündliche Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sind grundsätzlich nicht zulässig.
Title 23 Rechte & Pflichten
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
a. jegliche interne und während der Arbeit erlangte Informationen für sich zu behalten und nicht an Drittpersonen weiterzugeben.
b. dem im Arbeitsvertrag verankerten Tätigkeiten nachzukommen.
c. sonstige im Arbeitsvertrag vermerkte Vereinbarungen, sofern Gesetzeskonform, zu erfüllen.
d. Nebentätigkeiten in anderen Gewerben oder Behörden grundsätzlich genehmigen zu lassen, sofern diese nicht pauschal im Arbeitsvertrag genehmigt sind.
2. Sofern es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, gehen sämtliche Rechte von geistigem Eigentum unabhängig der Form- an den Arbeitgeber über. Dieser ist im Außenverhältnis der Urheber sämtlicher Unterlagen und sonstigen Werke, welche im Rahmen und während der Tätigkeit entstanden sind
3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet
a. den Arbeitnehmer in die entsprechenden Tätigkeiten ordentlich einzuarbeiten.
b. den Arbeitnehmer entsprechend der Tätigkeiten zu entlohnen. Sofern der Arbeitsleistung nicht nachgekommen wird, kann der Lohn gekürzt oder ausgesetzt werden.
c. dem Arbeitnehmer entsprechend für die Tätigkeit geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen.
4. Ausnahmen und oder Änderungen müssen schriftlich im Arbeitsvertrag niedergelegt sein.
Title 24 Suspendierung & Kündigung
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt den Arbeitnehmer vom Dienst zu suspendieren, wenn strafrechtliche oder interne Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen. Die Suspendierung darf nicht länger als 3 Tage bis nach dem Abschluss der Verfahrens wirken.
2. Während der Suspendierung darf der Arbeitnehmer
a. den Dienst nicht antreten,
b. bereitgestellte Arbeitsmittel nicht benutzen,
c. seine Position in einer Firma oder Behörde nicht nutzen oder missbrauchen,
d. die Verschwiegenheit über bei der Arbeit erlangten Informationen nicht brechen.
e. Eine Kündigung kann entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber eingereicht werden und muss schriftlich nach DIN 5008 erfolgen. Sofern nicht anders geregelt, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Tagen. Bei Verstößen gegen Gesetze zum Arbeitsrecht oder einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ist eine fristlose Kündigung möglich.
f. Grundsätzlich kann gegen unrechtmäßige Kündigungen geklagt werden. Die Berechnung eines möglichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem durchschnittlichen Einkommen.
Part 3. Animal Law
Title 25 Grundsatz
1. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
2. Vor dem Gesetz trägt ein Tier den Status einer Sache.
Title 26 Zuständigkeit
1. Ansprechpartner und Aufsichtsbehörde zur Überprüfung und Einhaltung des Tierschutzgesetzes ist das Department of Justice.
2. Eine Zulassung als staatliche geprüfter Veterinär erfolgt über die Behörde.
Title 27 Tierhaltung
1. Wer ein Tier in Obhut nimmt, muss dieses mit der notwendigen Sorgfalt versorgen und betreuen. Verletzungen oder Töten von Tieren ist strafbar.
2. Die Inobhutnahme von freilaufenden Tieren ist beim Department of Justice anzuzeigen.
3. Die tiermedizinische Versorgung obliegt dem Fire Department oder einer beauftragten Gewerbe.
4. Die gewerbliche Tierhaltung ist beim Gewerbeamt zu genehmigen.
5. Der Staat hat jederzeit das Recht, einzelnen Personen, Gewerben oder Gruppierungen die Haltung, Zucht und den Handel mit Tieren einzuschränken oder gänzlich zu verbieten, sollten dafür vernünftige Gründe vorliegen.
6. Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Es wird keine Ausnahmeregelung für staatliche Einrichtungen erteilt.
Part 4. Akademische Grade
Title 28 Grundsatz
1. Einen Akademischen Grad kann erlangen, wer einen Antrag auf Anerkennung und seine Dissertation bei der für ihn zuständigen öffentliche Einrichtung für seinen Fachbereich einreicht. Dieser wird dann vom Prüfungsausschuss geprüft und anerkannt. Der Akademische Titel wird von der zuständigen öffentliche Einrichtung für seinen Fachbereich verliehen.
2. Ein Akademischer Grad kann jederzeit vom Prüfungsausschuss zurückgenommen werden.
3. Auf Antrag kann der Ausschuss ein Ehrendoktortitel für eine besonders erbrachte Leistung in einem Sachgebiet verleihen. Diese Leistungen müssen in einem überdurchschnittlichen Maß hervorstechen in dem Sachgebiet.
Part 5. Gerichtsbarkeit
Title 29 Gerichtsverfahren im Zivilrecht
Präambel:
Eine Klageschrift im Zivilrecht ist durch die klagende Partei zunächst der beklagten Partei zuzustellen. Nach der nachgewiesenen Zustellung kann die Anklage erst bei Gericht vorgelegt werden. Sofern eine Zustellung durch die klagende Partei nicht möglich ist, kann auf Antrag eine Zustellung durch das Department of Justice erfolgen.
1. Ein Gerichtsverfahren im Zivilrecht findet wie folgt statt:
a. Eröffnung der Verhandlung durch den vorsitzenden Richter. Dabei muss die Verfahrensnummer, die aktuelle Uhrzeit auf die Minute genau und das Datum genannt werden. Sollte das Verfahren unterbrochen oder vertagt werden, ist erneut auf Verfahrensnummer, Datum und Uhrzeit hinzuweisen.
b. Nach der Eröffnung durch den Richter hat die Belehrung über die Gerichtsordnung stattzufinden.
c. Überprüfung der Anwesenheit. Zu der Gerichtsverhandlung müssen der Angeklagte und der Kläger anwesend sein. Die Vorladung von Zeugen ist im Zivilrecht nicht vorgesehen und entsprechende Zeugenaussagen sollten vorab in Schriftform vom Anwalt aufgenommen werden. Ausnahmen können bei Gericht per Antrag 48 Stunden vor Verhandlung beantragt werden.
d. Nach der Überprüfung der Anwesenheit ist vom Kläger seine Anklage zu verlesen.
e. Hat der Kläger sein Anliegen vorgebracht, so hat sich der Angeklagte zu den Vorwürfen zu äußern.
f. In der Beweisaufnahme können Beweise für und gegen die Vorwürfe vorgebracht werden. Die Beweise sind vom Gericht auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Beweisaufnahme ist mit den Beweisen der Anklage zu beginnen. Danach hat die Verteidigung die Möglichkeit Beweise vorzubringen. Im Gegensatz zum Strafrecht sind Beweise im Zivilrecht nicht vorab einzureichen.
g. Nach dem Vorlegen des letzten Beweises der Verteidigung ist die Beweisaufnahmebeendet.DieAnklagehatnunihreForderungenzustellen,welchedieVerteidigungentwederannimmt,ablehntoderdemGerichteinenGegenvorschlagmacht.NachdenVortrugenziehtsichderRichterzurückzurUrteilsfindung.
h. Bei der Urteilsverkündung ist das Urteil vorläufig rechtskräftig.
i. Sobald das Urteil in schriftlicher Form vorliegt, ist dieses nach 48 Stunden rechtskräftig.
2. Für Zivilverfahren gilt die Gerichtsordnung des CCP analog.
3. Bei Zivilverfahren ist ein Einspruchs- oder Berufungsverfahren analog dem Strafrecht möglich.
Part 6. Vereinsrecht
Title 30 Gründung eines Vereines
1. Für die Gründung eines Vereins bedarf es mindestens 5 Mitglieder.
2. Für die Gründung eines Vereins bedarf es einer Satzung. Diese muss mindestens enthalten:
a. Name des Vereinsvorsitzenden
b. Name des Vereins
c. Anschrift des Vereins
d. Tätigkeit des Vereins
3. Die Gründung eines Vereins und die damit verbundene Eintragung im Vereinsregister ist beim Department of Justice anzumelden und zu genehmigen.
Title 31 Vereinsrecht
1. Haftungsansprüche sind gegen einen Verein sind an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Dieser haftet für Schulden des Vereins im sogenannten Durchgriffsrecht persönlich, sofern der Verein nicht ausreichend finanzielle Mittel für die Begleichung des Schadens besitzt.
2. Strafbare Handlungen von Vereinsmitgliedern werden grundsätzlich von dem jeweiligen Mitglied direkt verantwortet.
3. Auskünfte über das Vereinsregister (Name des Vereins, Name des Vorsitzenden, Anschrift und Kontakt) kann beim Departement of Justice erhalten werden.
4. Vereine welche Mitgliedsbeiträge oder Spenden erhalten sind für diesen Bereich nicht Umsatzsteuerpflichtig. Der Geldfluss muss jedoch dokumentiert werden.
Part 7. Schadenersatz
Title 32 Ansprüche
1. Wer eine Person verletzt oder deren Eigentum einschränkt, kann auf Schadenersatz verklagt werden. Wer einer Firma durch unerlaubte Machenschaften einen nachweisbaren finanziellen Nachteil verursacht, kann auf Schadenersatz verklagt werden.
Title 33 Forderungshöhen
1. Die Schadenersatzleistung richtet sich in erster Linie nach dem tatsächlich eingetreten und nachweisbaren Vermögensnachteil.
2. Ferner können im Rahmen von Schmerzensgeld auch immaterielle Vermögensnachteile eingeklagt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches ergibt sich aus der gängigen Rechtsprechung.
Title 34 Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckbarkeit
1. Bei der Festsetzung der Zahlungsfrist muss das Gericht berücksichtigen, ob die Geldleistung zu einer Insolvenz führen würde und hier eine angemessene Frist einräumen. Im Zuge der Vollstreckung kann beim Gericht auch eine Beschlagnahmung von Eigentum beantragt werden.