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Code of Criminal Procedure - CCP

F Ü R D I E V E R E I N I G T E N S T A A T E N V O N A M E R I K A

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Part 1. Code of Criminal Procedure

Title 1 [Der Beschuldigte]

Subitle 1: Miranda-Warnung

Subitle 2: Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Subitle 3: Gewährung rechtlichen Gehörs

Subitle 4: Grundsatz im Umgang mit Beschuldigten

Title 2 [Handlungsmöglichkeiten bei Beschuldigten]

Subitle 5: Festsetzung

Subitle 6: Untersuchungshaft

Subitle 7: Haftbefehle

Subitle 8: Durchsuchungen bei Beschuldigten

Subitle 9: Identitätsfeststellung

Subitle 10: Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen 

Title 3 [Zeugen und Beweise]

Subitle 11: Strafanzeige

Subitle 12: Zeugen & Zeugenschutz

Subitle 13: Informanten

Subitle 14: Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Subitle 15: Beweise 

Title 4 [Abhandlung von strafbaren Handlungen]

Subitle 16: Einstellung des Verfahrens

Subitle 17: Außergerichtliche Verfahren

Subitle 18: Verfahren gegen Abwesende

Title 5 [Gerichtsbarkeit]

Subitle 19: Gerichtsordnung

Subitle 20: Gerichtliches Schnellverfahren

Subitle 21: Gerichtsverfahren im Strafrecht

Subitle 22: Zulässigkeit der Nebenklage

Subitle 23: Insolvenzverfahren

Title 6 [Formvorschriften]

Subitle 24: Befangenheit

Subitle 25: Rechtsmittel

Chapter 1: Einspruch

Chapter 2: Berufung

Title 7 [Strafbestimmungen]

Subitle 26: Überprüfung der Finanzen

Subitle 27: Freiheitsstrafe

Subitle 28: Entschädigung bei Unschuld

Subitle 29: Auflagen

Subtitle 30: Strafvereitelung

Title 8 [Schlussbestimmungen]

Subitle 31: Verjährung

Subitle 32: Beitrags- und Gebührenordnung

Subitle 33: Schiedsgericht

Subitle 34: Mehrere Strafsachen zur gleichen Zeit

Subitle 35: Anrechnung von Straftaten

Subitle 36: Richterrecht

Title 9. [Vorbeugende Strafvereitelung]

Subtitle 37: Schützenswerte Personen

Subtitle 38: Schützenswerte Objekte/Gegenstände

Part 2. Organisierte Kriminalität

Subtitle 39. Eintragung in das Allgemeine Gang Verzeichnis (AGV)

Subtitle 40 Straftaten von Banden

Subtitle 41 Einstufung einer Gruppierung in kriminelle Bande

Subtitle 42 Einstufung in eine kriminelle Organisation

Part 3. Terrorismus

Subtitle 43 [Grundsätze]

Subtitle 44 [Überwachung]

Subtitle 45 [Durchsuchung]

Subtitle 46  [Finanzen]

Präambel

1. Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweisplicht einer Tat liegt immer bei der beschuldigenden Seite (Kläger). Eine Beweislastumkehr ist nach den Gesetzen des Staates nicht möglich.

2. Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter – ausgenommen Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren – können auch mündlich getätigt werden. Der Sachverhalt des Antrages wird dann vom Richter in der Begründung zusammenfassend aufgestellt. Dies gilt auch für Akten, hier werden nur die wesentlichen Grundlagen notiert.

Part. 1 Code of Criminal Procedure

Title 1 Der Beschuldigte

Subtitle 1 Miranda-Warnung

1. Der verhaftete oder vorläufig festgenommene Beschuldigte ist unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbehörden über seine Rechte und den Grund seiner Verhaftung zu belehren. Die Belehrung lautet:

“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor dem Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht jederzeit einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Sollten Sie sich keinen Anwalt leisten können wird ihnen einer vom Staat gestellt. Sollte kein Anwalt erreichbar sein müssen Sie sich selbst vertreten. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”

2. Die Belehrung gilt spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugen als verstanden.

3. Bei einer fehlenden Belehrung dürfen Aussagen als Beweismittel erst ab dem Zeitpunkt gewertet werden, zu dem der Angeklagte über seine Rechte belehrt wurde.

Subtitle 2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

1. Die angeklagte Person kann sich zu jeder Zeit des Verfahrens einen Anwalt als Beistand hinzuziehen. Ungeachtet der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes können die Ermittlungsbehörden mit Ihren zulässigen Maßnahmen fortfahren.

2. Rechtsbeistand darf leisten, wer folgende Punkte nachweisen kann:

a. Besitz eines staatlich anerkannten Abschlusses als Jurist beim Departement of Justice;

b. Eine Anstellung als Anwalt oder ein eigenständiges Gewerbe besitzt;

c. Die notwendige Sach- und Fachkunde durch die aktive Mitgliedschaft in der Anwaltskammer nachweist.

3. Wird ein Wunsch nach Rechtsbeistand verweigert, oder in nicht angemessener Zeit nach gegangen, so stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.

4. Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Personen nicht übersteigen.

5. Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann auf Antrag ein Teilverfahren abgespalten werden, andernfalls haben alle Beteiligten das Anrecht auf insgesamt 2 Anwälte.

6. Sofern ein Anwalt sein Mandat niederlegt, kann dieser durch einen neuen Rechtsbeistand ausgetauscht werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss sich der Beschuldigte bis zum Eintreffen eines neuen Rechtsbeistandes selbst vertreten. Die Verhandlung kann hierfür auf Antrag für 15 Minuten unterbrochen werden.

Subtitle 3 Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor einem Richter zu erklären. Ihm steht es zu, seine Rechte durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

2. Hat ein Angeklagter nachweislich weniger als 25.000$ Barvermögen, steht ihm ein Pflichtverteidiger Zu, welcher ihm durch die Verwaltung des Department of Justice zugeteilt wird. Andernfalls untersteht die Dienstleistung der Pflichtverteidiger der Honorar-und Gebührenordnung des Departement of Justice. Dem Angeklagten steht es frei, eine Pflichtverteidigung abzulehnen und sich selbst zu vertreten.

3. Lehnt ein Angeklagter den ihm zugewiesenen Pflichtverteidiger ab, wird ihm kein neuer zugewiesen. Ihm bleibt die Möglichkeit, selbständig einen Anwalt zu beauftragen oder sich selbst zu vertreten. Ausnahmen bedürfen einer gerechtfertigten Begründung und der Zustimmung eines Richters.

Subtitle 4 Grundsatz im Umgang mit Beschuldigten

1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

2. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung der Ermittlung innerhalb angemessener Frist. Ein eventuell notwendiges Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

Title 2 Handlungsmöglichkeiten bei Beschuldigten

Subtitle 5 Festsetzung

1. Die Festsetzung von Personen durch die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist für die Dauer der Erfassung ermittlungs-relevanter Daten zulässig.

2. Sofern die Person erkennungsdienstlich behandelt wurde, oder spätestens nach 2 Stunden, ist ihr ein außergerichtliches Verfahren nach Title 17 anzubieten. Kann keine Einigung getroffen werden, ist der Person eine Freilassung auf Kaution anzubieten. Die Kaution beträgt 50% der Mindeststrafe. Zudem können weitere Kautionsauflagen wie das Verbot des Waffenbesitzes, einer Meldeaufforderung oder ähnliches auferlegt werden.

3. Von Ziffer 2 dieses Title sind Personen ausgeschlossen, nach welchen gefahndet wird, welche sich Melde- oder Haftauflagen widersetzt haben, oder innerhalb der letzten 48 Stunden aufgrund des gleichen Tatvorwurfs erneut straffällig wurden. Ausnahmen werden durch das Gericht entschieden.

4. Eine bewusste Herauszögerung einer Abarbeitung einer festgesetzten Person stellt eine Dienstverletzung dar und ist strafbar.

5. Personen, gegen welche bei ihrer Festsetzung aufgrund einer Strafsache (ab Vergehen) ein anderes Strafverfahren der Erstinstanz ausständig ist sind in Untersuchungshaft zunehmen, bis der erste Fall im Direkturteilsverfahren abgehandelt wurde. Im Ausnahmefall kann ein Richter die Freilassung ohne eine Abhandlung erlassen.

Subtitle 6 Untersuchungshaft

1. Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung einer Person, bei welcher eine Festsetzung nach Title 5 nicht ausreichend ist oder welche die Kautionssumme nicht entrichten kann. Auch für Vorgänge im Zusammenhang einer Ermittlung (z.B. Durchsuchungsbeschlüsse) finden im Rahmen einer Untersuchungshaft statt. Zweck und Begründung der Untersuchungshaft muss ein laufendes Ermittlungsverfahren sein. Ein Untersuchungshaftbefehl muss immer schriftlich erfolgen und ist auf Verlangen dem Beschuldigten auszuhändigen. Ein Untersuchungshaftbefehl kann durch einen Haftbefehl abgelöst werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, aufgrund der schwere der Tat aber eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr besteht. Der Untersuchungshaftbefehl muss spätestens 2 Stunden nach Festnahme in Schriftform vorliegen.

2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchungshaft von bis zu 48 Stunden anordnen. Sollte weder ein Richter noch Staatsanwalt im Dienst sein, kann diese vorläufig von den Exekutivbehörden für 24 Stunden ausgestellt werden, muss aber unverzüglich einem Staatsanwalt vorgelegt werden. Wenn die Untersuchungshaft eine Zeit von 48 Stunden überschreiten soll, muss diese von einem Richter angeordnet werden. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft kann bei Abwesenheit eines Richters vom ranghöchsten Staatsanwalt im Dienst verlängert werden, muss aber unmittelbar einem Richter vorgelegt werden. Ein Untersuchungshaftbefehl muss folgendes enthalten:

a. Der klare Hinweis, dass es sich um einen Untersuchungshaftbefehl handelt.

b. Personendaten der zu inhaftierten Person.

c. Die Fallnummer ersatzweise Datum/Uhrzeit des Polizeiberichts.

d. Begründung für den Untersuchungshaftbefehl.

e. Unterschrift der ausstellenden und ggfs. verhungernden Person.

f. Beginn und Ende des Untersuchungshaftbefehls.

3. Die planbare Dauer einer Untersuchungshaft beträgt vier Tage. Diese Frist kann um maximal zwei weitere Tage verlängert werden, wenn bereits ein Verfahren angesetzt wurde.

4. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.

5. Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, wird nicht zwangsläufig an das endgültige Strafmaß angerechnet.

6. Eine vorzeitige Freilassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution kann unter gewissen Voraussetzungen durch einen Richter genehmigt werden.

a. Als Kautionshöhe wird die zu erwartende Strafe (+/-25%) angesetzt.

b. Eine Freilassung auf Kaution kann gegen Auflagen (z.B. Meldeplicht) möglich sein.

c. Als Kautions-Gegenstand ist zulässig:

i. Geldmittel,

ii. Fahrzeuge (50% des Neuwerts),

iii. Firmeneigentum.

d. Eine Freilassung auf Kaution bedarf der Schriftform.

e. Sollte der Beschuldigte erneut straffällig werden, bevor das Verfahren einer vorhergehenden Anklage abgeschlossen wurde, ist das Recht auf Kaution verwehrt.

7. Personen mit einem Fahndungsaufruf werden nach Ihrer Ergreifung ebenfalls in Untersuchungshaft genommen. Hierfür bedarf es keines separaten Untersuchungshaftbefehls. Die maximale Inhaftierungsdauer aufgrund einer Fahndung ohne weitere Maßnahmen beträgt 24 Stunden.

8. Bei Personen, welche während einer aktiven Untersuchungshaft in einer anderen staatlichen Einrichtung versorgt werden müssen (z.B. Krankenhaus), wird die Zeit der Untersuchungshaft ausgesetzt. Dies bedeutet, dass die oben benannten maximalen Untersuchungshaftzeiten daher nur auf die tatsächliche Untersuchungshaft angerechnet werden.

Subtitle 7 Haftbefehle

1. Ein Haftbefehl wird  von einem Richter ausgestellt, wenn eine Person sich der Freiheitsstrafe entzieht, akute Fluchts-/Verdunklungsgefahr besteht, oder den zu einem Gerichtsverfahren angeordneten Auflagen nicht nachkommt. Dabei unterscheidet sich der Haftbefehl vom Untersuchungshaftbefehl insoweit, dass in diesem eine sofortige Überführung ins Gefängnis angeordnet wird und eine Kaution ausgeschlossen ist. Ein Haftbefehl muss bei der Verhaftung schriftlich vorliegen.

2. Darin anzugeben sind:

a. Personendaten der zu inhaftierten Person

b. Die Fallnummer

c. Begründung für den Haftbefehl

d. Unterschrift des Richters

e. Beginn und Ende des Haftbefehls

Subtitle 8 Durchsuchungen bei Beschuldigten

1. Bei Personen, welche als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig sind, kann eine Durchsuchung von Gebäuden/Räumen, von Sachen, von Fahrzeugen oder seiner Person ,sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln durchgeführt werden.

2. Eine Durchsuchung von Personen, Gebäuden/Räumen, Fahrzeugen, oder Sachen bedarf der schriftlichen Erlaubnis eines Richters, sofern keine Gefahr im Verzug liegt. Sofern die Durchsuchung aufgrund von Gefahr in Verzug erfolgt, ist spätestens nach 72 Stunden nachträglich ein Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, ansonsten sind die Beweismittel nicht rechtsgültig

3. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen, sofern gegen ihn kein Haftbefehl erlassen wurde. Sofern möglich, ist ihm der Beschluss auf Verlangen vorzulegen.

4. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind diese sicher zu stellen.

5. Durchsuchungen der Person, oder des geführten Fahrzeuges, bedürfen keines richterlichen Beschluss, soweit der dringend Tatverdächtige unmittelbar nach dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt aufgegriffen wurde. Eine unrechtmäßige Durchsuchung ist strafbar und aufgefundene Beweismittel sind nicht zulässig.

Subtitle 9 Identitätsfeststellung

1. Eine Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn ein begründbarer Verdacht besteht, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist oder über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann.

2. Jedermann ist verpflichtet an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die Exekutive hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.

3. Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, kann diese Person mit angemessenem Zwangsmittel (z.B. Festsetzung) die Identität festgestellt werden.

Subtitle 10 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

1. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden in Verwahrung zunehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

2. Kann der Besitzer eines Sachguts zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.

3. Befinden sich die Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so können diese beschlagnahmt werden.

4. Im Rahmen offener Fälligkeiten dürfen Sachwerte in Verwahrung genommen werden, bis die eigentliche Strafe beglichen ist.

5. Ein Gericht kann auch die Pfändung von Gegenständen aus anderem Grund anordnen.

Title 3 Zeugen und Beweise

Subtitle 11 Strafanzeige

1. Die Anzeige eines Verbrechens, sowie eine Strafanzeige, können schriftlich oder mündlich bei den Ermittlungsbehörden eingereicht werden.

2. Ein schriftlicher Strafantrag kann direkt bei dem Department of Justice eingereicht werden.

3. Sofern die Staatsanwaltschaft oder andere Exekutivbehörden Kenntnis einer Straftat erlangen, sind diese Kraftgesetzes verpflichtet, auch ohne Strafanzeige, eine Strafverfolgung einzuleiten. Die angesetzten Maßnahmen der Ermittlung müssen im Verhältnis zur angenommenen Strafe stehen.

Subtitle 12 Zeugen & Zeugenschutz

1. Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einem Richter oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz aufgeführte Ausnahme vorliegt. Das grundlose Fernbleiben ist strafbar.

2. Zeugen haben das Recht die Aussage zu verweigern, wenn diese sich oder direkte Angehörige dadurch belasten würden und müssen über dieses Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt werden.

3. Zeugen haben die Möglichkeit, wenn der angesetzte Termin für sie nicht einzuhalten ist, über das Department of Justice ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und dem Richter vorlegen zu lassen.

4. Sofern die Informationen der Zeugen durch Dritte, bspw. Informanten für Journalisten oder Ermittlungsbehörden entstammen, hat der Zeuge Anrecht, diese Beweise direkt dem Richter unter Benennung des eigentlichen Zeugen vorzulegen. Dieser prüft die Aussagen und gibt diese vor Gericht unter Wahrung der Anonymität weiter. Rückfragen haben von den Verfahrensbeteiligten an den Richter vor Beginn der Verhandlung gestellt zu werden. Gleiches gilt auch für Personen, welche aufgrund beruflicher Verschwiegenheit (z.B. Ärzte) die Aussage verweigern können. Hier bedarf es einer Interessenabwägung durch den vorsitzenden Richter.

5. Zeugen werden vor der Aussage über Ihre Rechte und Plichten aufgeklärt. Dazu gehört die Aufklärung über das Wahrheitsgebot von Zeugenaussagen und die entsprechende Belehrung mit den Worten: “Sie sind Kraftgesetzes verpflichtet die Wahrheit zusagen und nichts als die Wahrheit, (so wahr Ihnen Gott helfe). Sie haben das Recht zu schweigen, sofern Sie durch Ihre Aussage sich oder einen nahen Angehörigen einer Straftat bezichtigen müssten. Sofern Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden haben, antworten Sie mit den Worten: ‘Ich schwöre’. ”

6. Es erfolgt eine Belehrung über strafrechtliche Folgen von:

a. Falschaussagen

b. unvollständigen Aussage

c. falschen Verdächtigungen

d. Beeinflussungen

7. Es besteht die Möglichkeit einer Vereidigung, welche ein Gericht auf Antrag, oder bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt, veranlassen kann. Falschaussagen unter Eid wirken schwerer, als ohne Eid und können mit Geld- und/oder Haftstrafe geahndet werden.

8. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Beamter, wurde sich auf die Einhaltung der Gesetze und des Rechtsstaats verpflichtet. Eine Falschaussage eines Beamten stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß dar, welcher strafbar ist. Eine bewusste Falschaussage wird als Meineid gewertet.

9. Eine Beeinflussung von Zeugen stellt eine strafbare Handlung dar, unabhängig von der Art der Umsetzung.

10. Personen, welche als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten, können bei begründetem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben unter Zeugenschutz gestellt werden. Zeugenschutz kann durch die Staatsanwaltschaft oder in Vertretung durch die Directoren des Federal Investigation Bureaus veranlasst werden. Sofern eine Änderung von Personalien oder ähnlichem notwendig wird, muss eine Zustimmung bei der Behörden erfolgen.

11. Sofern ein Zeuge die Aussage verweigert, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kann ein Gericht eine sogenannte Beugehaft verhungern, bis der Zeuge bereit ist auszusagen. Dies muss stets unter der Abwägung der Verhältnismäßigkeit passieren.

Subtitle 13 Informanten

1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden haben die Möglichkeit, im Rahmen von Ermittlungsverfahren Informanten einzusetzen. Diese bekommen eine schriftliche Vereinbarung von der Exekutivbehörde. Die Vereinbarung muss von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter genehmigt werden.

2. Informanten kann im Rahmen der Strafverfolgung Zugeständnisse im Bereich kleinerer Kriminaldelikte gemacht werden, sofern diese für Ihre Tätigkeit notwendig sind (bspw. Drogenbesitz).

3. Informanten haben sich jederzeit über Ihren Mittelsmann zu Anfragen zu äußern und die gewonnenen Informationen offen zu legen, andernfalls machen diese sich der Beihilfe strafbar.

4. Personen, welche im Gegenzug zu ihrem eigenen Ermittlungsverfahren als Informant auftreten wollen, können nach der erfolgreichen Verfolgung anderer Straftaten entsprechende strafmildernde Zugeständnisse durch die Bundesstaatsanwaltschaft erhalten.

5. Der Informanten-Status muss immer fallbezogen sein und endet automatisch nach Abschluss der Ermittlung. Darüber ist der Informantin Kenntnis zu setzen.

Subtitle 14 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

1. Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, sobald die Vorgaben des Title 11 erfüllt sind.

2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastungdienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zutragen.

3. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat absehen wenn

a. dazu ein Antrag mit einer entsprechenden Begründung gestellt wird.

b. die Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat im Vordergrund steht.

Subtitle 15 Beweise & Beweismittel

1. Alle fallrelevanten Beweise müssen vor Beginn der Hauptverhandlung über die Gerichtsakte zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden, dass eine Prüfung der Verfahrensbeteiligten im angemessenen Zeitrahmen möglich ist. Beweise außerhalb dieser Frist bedürfen der Zustimmung des vorsitzenden Richters.

2. “Last-Minute-Beweise”, welche erst während einer Verhandlung präsentiert werden, bedürfen die Zustimmung des vorsitzenden Richters. Erfolgt diese Zustimmung nicht, sind diese unzulässig und werden in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.

3. Die Verteidigung hat jederzeit das Recht, Einsicht in die geschützte, aktuelle Gerichtsakte sowie Beweismittel-Nachweise zu erhalten.

4. Die Freiheit des Willens oder Erinnerungen des Beschuldigten dürfen nicht durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei oder durch Hypnose beeinträchtigt werden. Zwang darf nur angewandt werden, soweit dies das Recht zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das falsche Versprechen eines Vorteils sind verboten. Das Verbot des Absatz 4 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbotszustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

5. Bei Beweismitteln muss eine nachvollziehbare Dokumentation der Beweismittelkette vorliegen, damit diese anerkannt werden können.

6. Aussagen von Personen unter Schutz, passive Erkenntnisse aus Ermittlungen oder geschwärzte Ermittlungsakten können unter Verschluss gehalten werden. Der zuständige Richter hat jederzeit ein Einsichtsrecht.

Title 4 Abhandlung von strafbaren Handlungen

Subtitle 16 Einstellung des Verfahrens

1. Ein Verfahren kann zu jeglichem Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter eingestellt werden, sofern

a. der Staatsanwaltschaft eindeutige Entkräftungs-Beweise vorliegen.

b. die Verteidigung einen Antrag stellt, da das Ermittlungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse bringt und auf derzeitiger Basis keine Anklage möglich ist.

c. ein Verfahren aufgrund Geringfügigkeit nicht vor Gericht behandelt werden sollte.

2. Eine Einstellung des Verfahrens nach Beginn der Hauptversammlung muss bei Gericht beantragt werden.

Subtitle 17 Außergerichtliche Verfahren

1. Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen klagender und angeklagter Partei ist auch ohne Hauptverhandlung möglich. Dieser ist schriftlich festzuhalten und dem zuständigen Gericht vorzulegen. Er ist mit Unterschrift der Anklagenden und Angeklagten Partei vorläufig rechtskräftig, nach formaler Prüfung des Gerichts wird er endgültig rechtskräftig. Sofern nicht anders vereinbart ist bei einem Vergleich ein Einspruchsverfahren ausgeschlossen. Die Gültigkeit des Vergleichs darf nicht zu Lasten des Beschuldigten abgelehnt werden.

2. Alle Straftaten außerhalb der Schwerverbrechen können durch eine Ermittlungsbehörde mittels Strafbescheid abgehandelt werden. Für Strafbescheide gelten folgende Regelungen:

a. Sofern die verhängte Sanktion maximal 25.000$ und keine Haftstrafe beinhaltet, ist im Normalfall keine schriftliche Ausfertigung eines Strafbescheides notwendig.

b. Sofern die verhängte Sanktion über 25.000$ oder eine Haftstrafe beinhaltet, ist generell eine schriftliche Ausfertigung notwendig.

c. Auf Wunsch ist dem Beschuldigten immer ein schriftlicher Strafbescheid anzufertigen.

d. Gegen einen Strafbescheid kann unabhängig des Grundes binnen 72 Stunden schriftlich Einspruch beim District Court

eingelegt werden.

e. Vor der Abhandlung einer Straftat ab der Kategorie Verbrechen mittels Strafbescheid muss die zuständige Exekutivbehörde den Beschuldigten informieren, dass dieser das Recht hat, dass der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.

3. Ein Richter kann im Rahmen eines richterlichen Beschlusses eine Unterlassungserklärung erlassen.

Subtitle 18 Verfahren gegen Abwesende

1. Als abwesend gilt jemand, wenn der Aufenthaltsort eines Beschuldigten seit mindestens 3 Tagen unbekannt ist und somit eine Anwesenheit vor dem zuständigen Gericht nicht möglich ist. Der Verteidiger kann dann als Vertreter des Abwesenden auftreten.

2. Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekannt gemacht. Auf Verlangen ist der abwesenden Person eine Abschrift zu erteilen.

3. Die entsprechenden Fristen für Rechtsmittel gelten ab Kenntnis des abwesend Verurteilten.

4. Sofern dem Gericht eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt angezeigt wird, so gilt die beschuldigte Person ebenfalls als abwesend, wenn der Anwalt seit mindestens 3 Tagen nicht erreichbar ist. Ausgenommen davon ist, wenn sich der Beschuldigte selbst beim Department of Justice meldet.

5. Eine Person, welche sich nicht binnen 3 Tagen nach der Freilassung auf Kaution selbst oder mittels Rechtsbeistand beim Department of Justice bezüglich eines Gerichtstermins meldet, gilt als Abwesend.

6. Als abwesend gilt eine Person ebenfalls, wenn diese unentschuldigt beim bestätigten Gerichtstermin fehlt.

Title 5 Gerichtsbarkeit

Subtitle 19 Gerichtsordnung

1. Die Entscheidung ob ein Schnellverfahren oder Gerichtsverfahren stattfindet wird vom Richter entschieden, Anklage und Verteidigung können einen Antrag auf Verfahrensänderung stellen.

2. Für eine Gerichtsverhandlung ist die Auslastung, die aktuellen Mitarbeiter und ihre Zuständigkeit zu beachten.

3. Ein Gerichtsverfahren sollte zeitnah nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung eingeleitet werden.

4. Bei einem Verfahrensfehler ist der Fall von vorne zu verhandeln und gegebenenfalls zu Prüfen ob ein Richterwechsel stattfinden muss. Das bisherige Urteil wird bis zum Abschluss des neuen Verfahrens ausgesetzt. Ob eine Untersuchungshaft ansteht, entscheidet der aufnehmende Richter.

5. Grundlage eines jeden Verfahrens ist eine Anklage, welche im Strafrecht durch die Staatsanwaltschaft und im Zivilrecht durch einen Anwalt erfolgen muss.

6. Vor Gericht ist ein angemessener Kleidungsstil einzuhalten. Es ist dem Richter erlaubt unangemessen gekleidete Personen aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen. Für Anwälte, Staatsanwälte und Richter gilt formelle Kleidung, alle anderen Teilnehmer und Besucher eines Verfahrens haben sich angemessen zu kleiden.

7. Vor Beginn einer Verhandlung ist auf die Gerichtsordnung, und dass Brillen, Hüte und anderweitige Gesichtsbedeckungen abzunehmen sind, wenn sie nicht medizinisch verordnet sind, hinzuweisen. Die medizinische Anordnung kann vom Richter verlangt werden. Ebenfalls sind Handys auszuschalten oder stumm zu stellen.

8. Bei Nichteinhaltung der Gerichtsordnung oder bei Störung des Verfahrens kann der Richter ein Bußgeld verhängen, welches am Ende der Verhandlung gezahlt werden muss. Bei groben Verstößen ist ein Ausschluss aus dem Gerichtssaal zulässig.

9. Die Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind in der Regel öffentlich. Das Gericht kann den Ausschluss von der Öffentlichkeit nach eigenem Ermessen festlegen.

10. Jedes Gerichtsverfahren muss nachweisbar dokumentiert werden.

11. Das Department of Justice veröffentlicht Termine für Gerichtsverhandlungen. Bei Freilassungen auf Kautionen oder bei Berufungsanträgen muss unmittelbar ein Vorschlag auf einen veröffentlichten Gerichtstermin hinterlegt werden.

Subtitle 20 Gerichtliches Schnellverfahren

1. Es gibt das sogenannte Direkturteilsverfahren. Dieses läut wie folgt ab:

a. Es findet keine außergerichtliche Einigung statt, befindet sich jedoch ein Richter im Dienst.

b. Der Richter handelt den Fall direkt beim Häftling oder dessen Rechtsbeistand in Anwesenheit mit einem Staatsanwalt, in Vertretung einem Exekutivbeamten ab. Es werden vom Richter im mündlichen Verfahren beide Seiten gehört und anschließen dein Urteil gefüllt.

c. Ein Direkturteilsverfahren kann auch in Abwesenheit des Häftlings bzw. Rechtsbeistandes auf Antrag der Staatsanwaltschaft stattfinden, sofern die Beweislast unwiderlegbar ist. Hierbei ist grundsätzlich eine Berufung möglich.

2. Ein Direkturteilsverfahren kann auch auf Wunsch der beschuldigten Partei stattfinden, sofern eine Abhandlung mittels Strafbescheid durchgeführt werden soll oder wurde.

3. Im Zuge eines Direkturteilsverfahren kann auf eine schriftliche Akte verzichtet werden. Die Sachverhaltsschilderung ergeht aus der Urteilsbegründung.

Subtitle 21 Gerichtsverfahren im Strafrecht

Präambel: Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

a. Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amtswegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

b. Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

c. Es kann zu jedem Zeitpunkt ein Antrag von beiden Parteien an das Gericht gestellt werden.

d. Ein ordentliches Gerichtsverfahren ist nur auf Antrag, von Gesetzes Wegen oder bei Rechtsmitteln vorgesehen.

1. Ein Gerichtsverfahren im Strafrecht findet nach folgendem Ablauf und Bestimmungen statt:

a. Eröffnung der Verhandlung durch den vorsitzenden Richter. Dabei muss die Verfahrensnummer, die aktuelle Uhrzeit auf die Minute genau und das Datum genannt werden. Sollte das Verfahren unterbrochen oder vertagt werden, ist erneut auf Verfahrensnummer, Datum und Uhrzeit hinzuweisen.

b. Es folgt eine Belehrung über die Gerichtsordnung.

c. Überprüfung der Anwesenheit. Zu der Gerichtsverhandlung müssen die Verteidigung, mindestens bestehend aus dem Angeklagten, sowie die Anklage, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, anwesend sein. Die Verhandlung kann vertagt werden, wenn aufgrund des Fernbleibens von geladenen Zeugen eine Verhandlung nicht möglich ist.

d. Vor Beginn der Anklageverlesung müssen alle Zeugen außerhalb des Gerichtssaals sein.

e. Es folgt die Verlesung der Anklageschrift, in welcher die Tatvorwürfe und der Sachverhalt vorgetragen werden muss.

f. Der Richter befragt den Angeklagten zu seiner Schuld. Alle Angeklagten Straftatbestände sind einzeln aufzuführen.

g. Stellungnahme der Verteidigung. Die Verteidigung bekommt hier die Chance, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

h. Beweisaufnahme. In der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft alle Beweise, die für oder gegen die Tat des Angeklagten sprechen aufzuführen. Die VerteidigungkannimAnschlussandieBeweisführungderStaatsanwaltschaft noch eigene Beweise vorbringen. Das Verhör eines Zeugen findet grundsätzlich nach einem sogenannten Kreuzverhör statt.

i. Bei der Vorlage eines Beweismittels hat der Staatsanwalt oder Verteidiger die Möglichkeit Rückfragen zustellen.

j. Bei einer Zeugenbefragung beginnt der Ladende mit der Befragung. Anschließend hat die Gegenpartei das Fragerecht. Wenn diese auch mit ihren Fragen durch ist, darf der Richter noch eigene Nachfragen stellen, oder der ladenden Partei ein zweites Fragerecht einräumen.

k. Nach der Beweisaufnahme dürfen keine Anträge mehr vorgebracht werden.

l. Ist die Beweisaufnahme geschlossen beginnt die Vorbereitung auf das Plädoyer. Dafür kann die Verhandlung auf Antrag für bis zu 10 Minuten pro Angeklagten als Vorbereitung, maximal 30 Minuten, unterbrochen werden. Nach der Wiederaufnahme beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer.

m. Nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft hält die Verteidigung ihr Plädoyer. Die Staatsanwaltschaft hat das Erwiederungsrecht.

n. Nach Abschluss der Erwiderung zieht sich der Richter zur Urteilsfindung zurück. Während dieser Phase ist die Verhandlung zu unterbrechen und der Richter darf nicht gestört werden.

o. Die Urteilsverkündung erfolgt durch den Richter, welcher sein Urteil verkündet. Die schriftliche Ausführung kann bis zu 2 Tage später erfolgen. Das Urteil ist ab Urteilsverkündung vorläufig rechtskräftig und nach 48 Stunden ab schriftlicher Ausführung rechtskräftig

Subtitle 22 Zulässigkeit der Nebenklage

1. Wenn ein Opfer einer Straftat Schadenersatz geltend machen möchte, kann dieser im eigentlichen Strafverfahren als Nebenkläger auftreten. Dabei kann die Nebenklage keine eigenen Zeugen vorladen, sondern schließt sich der Urteilsfindung der Staatsanwaltschaft an. Sofern eine Nebenklage möglich ist, gilt diese einem Zivilprozess vorrangig zu berücksichtigen und kann andernfalls vom Richter abgelehnt werden.

Subtitle 23 Insolvenzverfahren

1. Insolvenzanträge von registrierten Gewerben sind an das Departement of Justice zurichten. Diese setzen einen Mitarbeiter als Insolvenzverwalter ein, welcher versucht, das Unternehmen wieder zahlungsfähig zu gestalten.

2. Sofern der Insolvenzverwalter keine Chance zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sieht, wird ein Insolvenzverfahren nach den Vorschriften des Zivilrechts eröffnet, bei welchem alle Gläubiger als Nebenkläger auftreten können.

Title 6 Formvorschriften

Subtitle 24 Befangenheit

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierfür ist ein formloser schriftlicher Antrag an die Verwaltung des Departement of Justice notwendig. Dieses wird vom nächst höheren Gericht geprüft.

2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

3. Sofern ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, gelten bis zur Entscheidung folgende Regelungen:

a. Ein Richter, dessen Ablehnung beantragt wurde, hat vor Entscheidung über die Ablehnung nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

b. Die Durchführung der geplanten Gerichtsverhandlung gestattet keinen Aufschub. Sie wird, sofern keine Entscheidung bis zu dessen Beginn getroffen wurde, unter Mitwirkung des benannten Richters durchgeführt.

4. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes Kraftgesetzes ausgeschlossen:

a. Wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;

b. Wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;

c. Wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist;

d. Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

e. Wenn er aufgrund vorangegangener Beteiligung am Ermittlungsverfahren voreingenommen ist.

5. Die Entscheidung über die Absetzung Kraftgesetzes erfolgt durch das Departement of Justice nach dem 4-Augen-Prinzip.

6. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb gegen die Grundsätze der Verfassung oder Strafgesetze verstößt, kann die Leitung des Department of Justice den Richter entlassen.

7. Ein Beamter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.

Subtitle 25 Rechtsmittel

Chapter 1 Einspruch

1. Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, welches unabhängig des Grundes eingelegt werden kann. Ein Einspruch ist binnen 72 Stunden beim zuständigen Gericht. Der Einspruch kann gegen folgende Entscheidungen eingelegt werden:

a. Strafbescheide

b. Alle Entscheidungen von Richtern, die keine Urteile sind

c. Haft- und Untersuchungshaftbefehle, bei groben Formfehlern

2. Erkennt das Gericht den Einspruch als zulässig an wird entweder

a. das Verfahren neu aufgerollt,

b. das Verfahren eingestellt oder

c. der Einspruchsgrund korrigiert. Welche Maßnahme angemessen ist, entscheidet das Gericht.

3. Ein Einspruch gegen Entscheidungen, welche nicht vom Gericht getroffen wurden, ist beim District Court einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Entscheidung des District Courts ist beim Court of Appeals einzulegen.

4. Ein Einspruch aufgrund eines zu geringen Strafmaßes ist ausgeschlossen.

Chapter 2 Berufung

1. Die Berufung ist ein Rechtsmittel, welches gegen Urteile durch den District Court beim Court of Appeals eingereicht werden kann. Gründe für eine Berufung sind:

a. ein Gesetz oder Gesetzesgrundsatz wurde in der Urteilsfindung falsch angewandt.

b. der Urteilsfindenden Richter war nach CCP Title 6 Subtitle 24 befangen.

c. Beweismittel, welche illegal beschafft wurden haben die Urteilsfindung beeinflusst oder hätten diese konkret beeinflussen können.

d. bei groben Formfehlernwährend des Gerichtsverfahrens, welche nachweislich die Urteilsfindung beeinflusst haben oder konkret beeinflusst haben könnten.

2. Erkennt der Court of Appeals die Berufung als zulässig an, wird das Verfahren vor diesem erneut verhandelt.

3. Die Berufung besitzt eine aufschiebende Wirkung, wird sie eingelegt, wird die Vollstreckung der Strafe bis zur endgültigen Entscheidung über das Verfahren ausgesetzt.

4. Eine Berufung nach 1.a gegen ein Urteil, dass von einem Kollegialgericht aus mindestens 3 Richtern getroffen wurde, ist ausgeschlossen.

5. Eine Berufung durch den Staat ist ausgeschlossen.

6. Der Supreme Court kann ein Verfahren auch außerhalb einer Berufung unabhängig des Grundes aufrollen lassen.

Title 7 Strafbestimmungen

Subtitle 26 Überprüfung der Finanzen

1. Die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen dürfen bei dringend tatverdächtigen Personen zur Aufklärung des vermeintlichen Sachverhaltes jederzeit ohne Beschluss Auskunft über die Finanzen der betroffenen Person verlangen. Gleiches gilt auch für die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit bei offenen Strafen.

2. Bei Strafzahlung ist ein Restguthaben von 3.000 $ zu gewähren.

3. Sofern eine natürliche Person zahlungsunfähig wird, hat Sie eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, in welcher schriftlich bestätigt wird, dass Sie zahlungsunfähig ist und keine Vermögenswerte (z.B. Fahrzeuge) besitzt. Aufgrund der Versicherung nach Eides statt kann der Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen seine Ansprüche geltend machen. Die Person hat hier jederzeit Auskunftsplicht über die derzeitige Finanzsituation.

Subtitle 27 Freiheitsstrafe

Chapter 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Wird eine Person vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden steht dem Verurteilten ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden zu um seine Angelegenheiten zu regeln. Dieses Recht entfällt wenn die Staatsanwaltschaft berechtigte Gründe vorbringt, dass der Täter nicht auf freiem Fuß sein sollte, bis er rehabilitiert ist, das Gericht der Ansicht ist, dass die Zeit nicht notwendig ist oder ein anderes Gesetz den sofortigen Haftantritt vorsieht.

2. Ein Häftling des State Prison kann während seiner Haftzeit Arbeitsdienste leisten. Der Häftling kann dabei freiwählen, ob er die Arbeitsdienste in Haftverkürzung oder in eine Aufwandsentschädigung umwandelt.

Chapter 2: Haftantritt

1. Tätern, welchen eine Haftstrafe verhängt wird, ist ein Hafttermin zu gewähren. Der Hafttermin ist unverzüglich bei Verkündung der Strafe mitzuteilen. Hafttermine sind durch die Exekutive in regelmäßigen Abständen festzulegen.

2. Täter, welche in der Tat zu der die Haftzeit verhängt wird, einen oder mehrere andere mit einer Schusswaffe verletzt haben, steht kein Hafttermin zu. Diese haben die Haft grundsätzlich sofort anzutreten.

3. Wird eine Haftstrafe nicht zum angeordneten Termin angetreten werden die Haft- und Geldstrafe um je 50% der ursprünglichen Strafe erhöht. Dies gilt nicht für Täter welche sich nach verpasstem Termin aus freien Zügen stellen. In jedem Fall wird die Strafe sofort fällig.

4. Macht sich ein Täter, bevor er eine Haftstrafe antritt erneut strafbar und wird bei der zweiten Strafsache erneut eine Haftstrafe verhängt, sind beide Haftstrafen sofort zu vollstrecken.

5. Ausnahmen können durch das Gericht entschieden werden.

Chapter 3: Bewährung

1. Eine Haftzeit kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies erfordert folgende Punkte:

a. Bei der Haft darf es sich um keine Ersatzhaft nach Subtitle 4 handeln, da dies ein Ersatz für eine Geldleistung ist.

b. Bewährungsstrafen können durch ein Gerichtsurteil festgelegt oder in einem Vergleich vorgeschlagen werden. Bei einer Haftstrafe aufgrund eines Strafbescheids, welche nicht sofort vollstreckt wird, kann die Bewährung bis 24 Stunden vor Haftantritt bei Gericht beantragt werden. Bei Ersttätern oder geringen Haftstrafen ist eine Bewährung angeraten.

c. Bewährungsstrafen können unter Bewährungsauflagen gestellt werden. Sofern gegen Bewährungsauflagen verstoßen wird, wird die bereits ausgesprochene Strafe durch Haftzeit vollzogen.

d. Die Bewährungsstrafe beträgt 1-2 Tage pro Hafteinheit. Sie kann gegen Sozialarbeit oder sonstige Dienste für die Öffentlichkeit verkürzt werden.

Chapter 4: Strafersatzhaft

1. Ist es dem Verurteilten nicht möglich, eine Geldstrafe zu begleichen, kann diese in eine Freiheitsstrafe oder Sozialstunden umgewandelt werden. Bei außergerichtlichen Einigungen gilt ein Orientierungswert von 5.000$ = 1 Haftzeit. Bei Entscheidungen des Gerichts entscheidet der zuständige Richter unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters über Zusage und Dauer.

2. Alternativ kann durch eine richterliche Anordnung auch Besitzt um des Verurteilten beschlagnahmt werden.

3. Eine Ersatz hat bedarf immer der Offenlegung des Wert-und Barvermögens. Sofern hier Nachweise erbracht werden, dass eine Zahlungsunfähigkeit bewusst vorgetäuscht wird, ist dies strafbar.

4. Ersatz hat ist nie mit Untersuchungshaft verrechenbar, da es der Ersatz für eine Geldleistung ist.

5. WersicheinervereinbartenFristeinerGeldstrafedurchVersäumnisentzieht, erhielt bei der Umrechnung in die Ersatz hat einen Zuschlag von 20% der Haftzeit. Wer sich nachweislich bewusst einer Frist entzieht oder bei der Begehung einer weiteren Straftat während einer aktiven Fristversäumnis aufgegriffen wird, erhält einen Zuschlag je nach Schwere von bis zu 50%.

6. Sofern eine Person laut der Offenlegung der Finanzen die Geldstrafe entweder zahlen könnte oder durch die Hinterlegung von Sicherheiten aufschieben könnte und dies verweigert, kann durch die Staatsanwaltschaft oder ein Richter eine Zwangsersatzhaft angeordnet werden. Hierbei betrug der Umrechnungskurs ebenfalls 1 Haftzeit pro 5.000$. Die Möglichkeit nach b) bleibt unberührt.

Subtitle 28 Entschädigung bei Unschuld

1. Sofern ein Verfahren mit einem Freispruch endet, hat der Angeklagte Anrecht auf finanzielle Entschädigung, sofern er zu Unrecht finanzielle Nachteile erlitten hat. Die jeweilige Entschuldigung wird vom Gericht im Freispruch festgesetzt. Die Entschuldigung greift nur für einen Haftbefehl oder eventuelle eigene nachweisbare und begründete Auslagen.

2. Erlittene Untersuchungshaft sind im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens notwendig. Bei einer unrechtmäßigen Untersuchungshaftbleibt nur der zivile Rechtsweg offen. Sollte eine Person nachweislich zu Unrecht in Untersuchungshaft gesessen haben, welche 12 Stunden überschritten hat, so ist er min. 25.000$ pro Tag zu entschuldigen.

Subtitle 29 Auflagen

1. Das Gericht hat die Möglichkeit, entweder auf Antrag oder nach eigenem Ermessen, Auflagen in seinem Urteil zu verhängen. Die Auflagen müssen den Zweck haben, den Verurteilten zu rehabilitieren. Bei der Erfüllung der Auflagen dürfen keine Behörden ohne deren Zustimmung mit zusätzlicher Arbeit belastet werden.

2. Auflagen können auch bis zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung durch den zuständigen Richter oder in Abwesenheit durch die Staatsanwaltschaft auferlegt werden. Dies gilt insbesondere bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Subtitle 30 Strafvereitelung

1. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will das er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

3. Wer die Strafvereitelung zu Gunsten eines nahen Angehörigen (2.Grades) begeht, ist straffrei.

Title 8 Schlussbestimmungen

Subtitle 31 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Tat und beträgt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Wochen, bei Vergehen vier Wochen und bei Verbrechen acht Wochen.

2. Die Verjährungsfrist wird dem Einreichen der Anklageschrift bis zum Gerichtstermin ausgesetzt.

3. Vorstrafen verjähren wie folgt:

a. Ordnungswidrigkeiten nach zwei Wochen.

b. Vergehen nach einem Monat.

c. Verbrechen nach zwei Monaten.

d. Schwerverbrechen verjähren nicht.

4. Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Urteile verjährt nicht.

Subtitle 32 Beitrags- und Gebührenordnung

1. Die Beitrags-und Gebührenordnung liegt beim Departement of Justice aus und kann jederzeit bei der Verwaltung eingesehen werden. Diese beinhaltet auch die Gebühren der Gerichtsbarkeit.

Subtitle 33 Schiedsgericht

1. Für betriebsinterne Streitigkeiten können registrierte Gewerbe und Behörden eine eigene Disziplinäre- Richtlinie erstellen, welche bei internen Dienstvergehen greift. Diese bedarf einer richterlichen Prüfung und Bestätigung.

2. Sofern keine interne Disziplinar-Richtlinie besteht, können registrierte Gewerbe und Behörden bei der Verwaltung des Departement und Justice bei konkreten Fällen einen Schiedsrichter anfordern, welcher ein Staatsanwalt oder Richter ist. Dieser prüft dann außergerichtlich den vorliegenden Fall und schlägt eine Disziplinarmaßnahme vor, welche dann bindend ist, wenn sich vorab beide Parteien der späteren Entscheidung zustimmen. Andernfalls handelt es sich um eine Empfehlung.

3. Mitarbeiter von registrierten Gewerben und Behörden, gegen welche eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, können ein Schiedsgericht beim Departement of Justice beauftragen, welches die Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe prüft. Registrierte Gewerbe oder Behörden, welche sich der Urteilsfindung des Schiedsgerichts verpflichtet haben, unterliegen der Urteilsfindung des Schiedsgerichts. Bei nicht teilnehmenden Gewerben und Behörden unterstützt das Schiedsgericht bei zu Unrechtverhängter Disziplinarstrafe den Beantragenden.

Subtitle 34 Mehrere Strafsachen zur gleichen Zeit

1. Sofern eine Person aufgrund des mehrfachen Besitzes von Gegenständen straffällig wurde, werden die Strafdelikte mit der Anzahl multipliziert.

2. Sofern eine Person mehrere Straftatbestände bei der Durchführung einer Straftat erfüllt, so ist lediglich der höchste Tatbestand anzusetzen

3. Sofern eine Person unter zeitlicher und räumlicher Trennung mehrfach aufgrund derselben Strafdelikte auffällig wird, werden diese getrennt behandelt.

Subtitle 35 Anrechnung von Straftaten

1. Sofern eine straffällige Person entscheidende Hinweise für die Ergreifung eines Straftäters liefert, welcher schwerwiegende Straftaten verübt hat, so kann dies strafmildernd angerechnet werden. Die Entscheidung über die Gewichtung dieser Informationen liegen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

2. Personen, welche selbst einer Straftat bezichtigt ist, kann mittels Deal mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Strafmilderung erhalten, sofern ohne den Deal die anderen beteiligten Straftäter nicht verurteilt werden könnten.

Subtitle 36 Richterrecht

1. Sofern er keine rechtliche Regelungen zu einem offensichtlichen Verhalten gegen gesellschaftliche Regelungen gibt und es die Umstände unabdingbar machen, dass ein Urteil gesprochen wird, so kann der President of Supreme Court in Abstimmung mit dem Justizministerium entsprechendes Richterrecht sprechen, welches bis zur gesetzlichen Regelung vorübergehend gültig ist.

Title 9 Vorbeugende Strafvereitelung

Subtitle 37 Schützenswerte Personen

1. Personen, welche aufgrund eines staatlich begründeten Interesses als schützenswert eingestuft werden, können von Seiten der Staatsanwaltschaft oder mittels richterlichen Beschlusses unter Personenschutz gestellt werden. Die Wahl des Personenschutzes muss verhältnismäßig sein und darf die Arbeit der eingesetzten Behörden nicht behindern. Für den Personenschutz können in Abstimmung mit den Leitern der jeweiligen Departements entsprechende Absprachen getroffen werden. Primäre Zuständigkeit liegt beim Federal Investigation Bureau in Zusammenarbeit mit dem Marshal-Service.

2. Personen, welche aufgrund Ihrer Tätigkeit als Amtsträger eine aktive Bedrohung oder andere

3. Gefährdungslage erhalten haben, können durch die Leitung des Department of Justice oder in Vertretung durch den ranghöchsten Staatsanwalt ebenfalls unter Personenschutz gestellt werden. Primäre Zuständigkeit liegt beim Federal Investigation Bureau in Zusammenarbeit mit dem Marshal-Service.

4. Personen welche vom Staat als schützenswert eingestuft wurden haben sich in Gefahrensituationen ihrem zugeteilten Personenschützer unter zuordnen und seinen Anweisungen Folge zu leisten. Sollten zum Schutze der Person besondere Mittel benötigt werden können diese über das Department of Justice angefordert werden.

Subtitle 38 Schützenswerte Objekte/Gegenstände

1. Im Rahmen von staatlich begründetem Interesse kann auch Objektschutz oder die Sicherung von Gegenständen von Seiten der Staatsanwaltschaft oder mittels richterlichen Beschlusses veranlasst werden. Die Wahl der Schutzmittel muss verhältnismäßig sein und darf die Arbeit der eingesetzten Behörden nicht behindern. Für den Objektschutz können in Abstimmung mit den Leitern der jeweiligen Departements entsprechende Absprachen getroffen werden. Primäre Zuständigkeit liegt beim Federal Investigation Bureau in Zusammenarbeit mit dem Marshal-Service.

Part. 2 Organisierte Kriminalität

Subtitle 39 Eintragung in das Allgemeine Gang Verzeichnis (AGV)

1. Personen, welche anhand eindeutiger Erkennungsmerkmale einer Gruppierung zugeordnet werden, können in die AGV eingetragen werden. Die Eintragung ist anhand von Nachweisen zu dokumentieren.

2. Eine vorläufige Einstufung ist möglich, wenn der begründete Verdacht vorliegt. Bei einer Maßnahme gegen die Gruppierung oder Bande ist ein letztendlicher Nachweis erforderlich oder die Person von der Maßnahme auszunehmen.

3. Personen, welche einen Eintrag in der AGV haben, dürfen in keiner staatlichen Behörde als Leitung beschäftigt werden. Der Eintrag in die AGV wird zudem im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt.

4. Personen, die in der AGV geführt werden, dürfen keine Namensänderungen beantragen, da dies zu einer Strafvereitelung dienen kann.

5. Ein Eintrag aus der AGV kann gestrichen werden, wenn die eingetragene Person nachweisen kann, dass sie nicht länger Mitglied der zugeordneten Gruppierung ist, oder eine Ermittlungsbehörde eindeutige Nachweise hat, dass die Zuordnung nicht mehr korrekt ist. Es kann ferner bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der Eintragung gestellt werden

 

Subtitle 40 Straftaten von Banden

1. Gruppierungen, welche in der AGV geführt sind, zählen als sogenannte Bande, sofern die Mitglieder der Gruppierung bei mindestens 2 gemeinsamen Straftaten verurteilt wurden. Der Bande wird in der AGV ein Ruf-bzw. Straßenname zugeordnet. Die Einstufung ist bei Gericht zu hinterlegen.

2. Führen Personen einer Bande gemeinsam eine Straftat aus, so wird bei der Strafzumessung die Vorstrafen der gesamten Bande berücksichtigt. Mittelsmänner werden hierbei ebenfalls berücksichtigt, sofern diese eindeutig für Bande tätig geworden sind.

3. Im Zusammenhang mit einer Festsetzung eines Mitglied einer Bande darf gegen die restlichen Mitglieder der Bande eine Razzia durchgeführt werden, sofern am Tatort mindestens eine Person flüchtig war, um eine Mittäterschaft zu prüfen. Diese Razzia bedarf keines richterlichen Beschlusses. Ziel dieser Razzia ist das Auffinden der flüchtigen Person. Sofern bei der Razzia anderweitige Beweismittel gefunden wurden, ist innerhalb von 72 Stunden nach der Maßnahme die Sicherstellung des Beweismittel durch einen Richter zu genehmigen.

4. Gegen die Einstufung einer Bande kann bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der Einstufung gestellt oder von Amtswegen eingeleitet werden.

Subtitle 41 Einstufung einer Gruppierung in kriminelle Bande

1. Wenn entweder eine Bande in der AGV eingetragen ist und bei mehr als einer gemeinsamen Straftat der Bande rechtskräftig mit beinhalteter Haftzeit verurteilt wurde oder eine Gruppe bei insgesamt drei nicht verjährten Straftaten mit beinhalteter Haftzeit verurteilt wurde, kann ein Antrag auf Einstufung der Bande in eine kriminelle Bande erfolgen.

2. Die Einstufung einer Bande als kriminelle Bande erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Antrag einer Exekutivbehörde. Hierfür müssen zwei unabhängige Staatsanwälte der Einstufung zustimmen und diese bei Gericht beantragen. Die Einstufung muss bei Gericht hinterlegt werden und die Betroffenen sind bei der ersten Maßnahme durch Übergabe der Einstufung an ein Mitglied der Bande zu informieren. Es kann ferner bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der Einstufung gestellt oder von Amtswegen eingeleitet werden. Sofern eine Bande als kriminelle Bande eingestuft wurde, haben die Exekutivbehörden folgende erweiterte Möglichkeiten gegen Personen dieser Bande, die in der AGV eindeutig zugewiesen wurden durchzuführen:

a. Durchsuchung von Fahrzeugen ohne Gefahr in Verzug, in welchen sich zum Zeitpunkt des Antreffens Mitglieder der Bande befanden.

b. Körperkontrollen von Personen, welche mit mindestens 2 Mitgliedern der Bande zeitgleich angetroffen wurden, um dabei nach Erkennungsmerkmalen für eine Einstufung dieser Personen zu suchen.

c. Dokumentation von Personendaten und der Person selbst (z.B. Fotos).

d. Bei außergerichtlichen Vergleichen oder Kautionen kann ein Passus vereinbart werden, dass für einen gewissen Zeitraum keine Hieb-, Stich- oder Schusswaffen mit sich geführt werden dürfen.

e. Personen dürfen bei der Durchführung einer Maßnahme solange festgesetzt werden, bis die Maßnahme abgeschlossen ist. Für die Festsetzung ist eine Haftprüfung bei Gericht möglich.

3. Bei außergerichtlichen Einigungen bei Strafverfahren können bis zu 10% der Haftzeit als Arbeitszeit im State Prison festgesetzt werden.

4. Die Einstufung ist für 2 Wochen gültig. Sie verlängert sich automatisch, wenn die kriminelle Bande mehrere Straftaten verübt, zu der Mitglieder mit Haftzeiten verurteilt wurden.

5. Im Zuge einer gemeinschaftlichen Straftat, an welcher mindestens vier aktive AGV-Mitglieder einer Gruppe beteiligt sind, wird die Straftat als geplante Gruppenaktivität gewertet und alle aktiven AGV-Mitglieder können als Mittäter angeklagt werden. Bei einer Verurteilung nach diesem Title ist die Geldstrafe begrenzt auf die Höchststrafe laut Bußgeldrechner pro 5 Mitglieder. Die Strafe richtet sich gegen die Gruppierung und alle AGV-Mitglieder haften dafür. Die Haftstrafe zahlt pro Person.

Subtitle 42 Einstufung in eine kriminelle Organisation

1. Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer aber für mindestens zwei Wochen

a. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

b. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

c. unter Einflussnahme auf die Öffentlichkeit, Behörden oder die Wirtschaft aktiv sind und dies entsprechend dargelegt werden kann.

2. Ein Antrag auf die Einstufung einer kriminellen Organisation ist durch das Federal Bureau of Investigation oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht zu beantragen. Für die Entscheidung findet eine öffentliche Anhörung statt.

3. Bei Gruppierungen, welche in eine kriminelle Organisation eingestuft wurden, gelten folgende Regeln:

a. Die Maßnahmen analog einer kriminellen Bande (CCP Title 41 Ziffer 3).

b. Eine Kautionssumme beträgt mindestens die angesetzte Mindeststrafe.

c. Strafen gegen die Gruppierung können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

d. Mitglieder dürfen nicht mit Personen anderer kriminellen Banden tätig werden. Darunter fallen Absprachen, Treffen, gemeinsame Aktionen. Ausgenommen sind zufällige Zusammenkünfte bei öffentlichen Veranstaltungen. 

4. Nichtbegründung von Maßnahmen der Exekutivbehörde gegenüber dem Betroffenen, insbesondere der Verzicht auf die Miranda-Warnung.

5. Es besteht kein Anspruch auf einen staatlich finanzierten Rechts beistand (Pflichtverteidiger).

6. Es können zu jeder Zeit Razzien gegen die in der AGV geführten zugehörigen Personen durchgeführt werden und bedürfen keiner richterlichen Zustimmung.

Part 3. Terrorismus

Subtitle 43 Grundsätze

1. Terroristische Aktionen sind verboten.

2. Natürliche Personen können durch einen Verwaltungsakt durch mindestens 3 der 4 nachstehend genannten Personen für Terroristen erklärt werden:

a. Präsident des Supreme Courts

b. Generalstaatsanwalt

c. Chief of Police

d. Director of Federal Investigation Bureau

3. Ohne die Zustimmung des Präsidenten des Supreme Courts kann keine Person als Terrorist eingestuft werden.

4. Organisationen, deren Zweck oder Tätigkeit es ist, terroristische Anschläge zu verüben, können durch einen Verwaltungsakt aller vier nachstehend genannten Personen gemeinsam als terroristisch eingestuft werden:

a. Präsident des Supreme Courts

b. Generalstaatsanwalt

c. Chief of Police

d. Director of Federal Investigation Bureau

5. Gegen die Einstufung einer Person oder Organisation als Terrorist kann binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Einstufung Verwaltungsklage eingereicht werden. Das zuständige Gericht kann die Einstufung mittels Urteil aufheben.

Subtitle 44 Überwachung

1. Als terroristisch eingestufte Organisationen oder Personen dürfen durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbehörden im Bereich der Telefonie oder des Internets überwacht werden.

2. Vor Beginn der Maßnahme ist ein Richter darüber in Kenntnis zu setzen.

Subtitle 45 Durchsuchung

1. Die Privat- und Geschäftsräume der als terroristisch eingestuften Personen und Organisationen können jederzeit ohne Androhung oder Kenntnis der Person durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbehörden durchsucht werden.

Subtitle 46 Finanzen

1. Die Finanzen der Personen dürfen durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbehörden ohne Beschluss eines Richters überwacht werden.

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