
Police Act - PA
F Ü R D I E V E R E I N I G T E N S T A A T E N V O N A M E R I K A
Inhaltsverzeichnis
Part 1. Allgemeine Vorschriften
Title 1 [Begriff der Polizei]
Title 2 [Aufgaben der Polizei]
Title 3 [Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]
Title 4 [Pflichten von Polizeibeamten]
Title 5 [Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen]
Title 6 [Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen]
Part 2. Befugnisse der Polizei
Title 7 [Allgemeine Befugnisse]
Title 8 [Auskunftspflicht]
Title 9 [Gewahrsam]
Title 10 [Behandlung festgehaltener Personen]
Title 11 [Grundlagen; Abgrenzung zur Selbständigkeit]
Title 12 [Dauer der Freiheitsentziehung]
Title 13 [Durchsuchung von Personen]
Title 14 [Durchsuchung von Sachen]
Title 15 [Betreten und Durchsuchung von Wohnungen]
Title 16 [Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen]
Title 17 [Sicherstellung]
Title 18 [Verwahrung sichergestellter Sachen]
Title 19 [Beendigung der Sicherstellung]
Part 3. Datenverarbeitung
Title 20 [Beendigung der Sicherstellung]
Title 21 [Einsatz verdeckter Ermittler]
Title 22 [Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung]
Title 23 [Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung]
Title 24 [Benachrichtigungspflichten]
Part 4. Vollzugshilfe
Title 25 [Vollzugshilfe]
Part 5. Zwang
Title 26 [Zulässigkeit des Verwaltungszwangs]
Title 27 [Zwangsmittel]
Title 28 [Zwangsgeld]
Title 29 [Ersatzzwangshaft]
Title 30 [Unmittelbarer Zwang]
Title 31 [Androhung der Zwangsmittel]
Title 32 [Begriffsbestimmung]
Title 33 [Handeln auf Anordnung]
Title 34 [Hilfeleistung für Verletzte]
Title 35 [Androhung unmittelbaren Zwangs]
Title 36 [Fesselung von Personen]
Title 37 [Distanz-Elektroimpulswaffen-Gebrauch gegen Personen]
Title 38 [Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch]
Title 39 [Schusswaffengebrauch gegen Personen]
Title 40 [Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge]
Title 41 [Besondere Waffen]
Part 6. Vereinsrecht
Title 42 [Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen]
Title 43 [Opfer-Schutzmaßnahmen]
Title 44 [Korruptionsverbot]
Part 1. Allgemeine Vorschriften
Title 1 Begriff der Polizei
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die im Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und die im Vollzugsdienst tätigen Polizisten der Vereinigten Staaten von Amerika - im nachfolgenden auch abgekürzt durch LSPD und/oder LSSD.
Title 2 Aufgaben der Polizei
1. Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
2. Im Rahmen ihrer Aufgabe nach Abs. 1 obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
3. Die Polizei leistet anderen Behörden und den Gerichten Vollzugshilfe.
4. Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Title 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
2. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
3. Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Title 4 Pflichten von Polizeibeamten
1. Auf Verlangen muss sich ein Polizeibeamter ausweisen, soweit der Zweck der polizeilichen Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Polizeibeamte sind verpflichtet Straftaten zu verfolgen.
Title 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
1. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
2. Verursacht eine Person, die zu einer Tat angestiftet wird, welche Gefahr in der Ausführung für Andere bedeutet, Schäden, so können Maßnahmen auch gegen den Anstifter gerichtet werden.
Title 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
1. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
2. Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
3. Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Part 2. Befugnisse der Polizei
Title 7 Allgemeine Befugnisse
1. Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
2. Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
2.1 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
2.2 durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
2.3 Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
3. Die Polizei kann unabhängig von Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
3.1 das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
3.2 Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr).
4. Bedeutende Rechtsgüter sind:
4.1 der Bestand oder die Sicherheit des Staates,
4.2 Leben, Gesundheit oder Freiheit,
4.3 die sexuelle Selbstbestimmung,
4.4 erhebliche Eigentumspositionen oder
4.5 Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Title 8 Auskunftspflicht
1. Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift anzugeben, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Eine amtlicher Lichtbildausweis ist zu zeigen. Zu weiteren Auskünften gegenüber der Polizei ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die Dauer der Befragung kann die Person festgehalten werden.
2. Die Polizei kann zu jeder Zeit die Identität einer Person feststellen.
3. Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke
sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
4. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 können erkennungsdienstliche Maßnahmen ergriffen werden. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
4.1 die Aufnahme von Lichtbildern,
4.2 die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.
Title 9 Versammlungen und Platzverweis
1. Die Polizei kann zur Abwehr
1.1 einer Gefahr oder
1.2 einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut
eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
2. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis
2.1 zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder
2.2 wenn die Begehung von Straftaten droht,
2.2.1 sich an bestimmte Orte oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben (Aufenthaltsverbot) oder
2.2.2 ihren Wohn- oder Aufenthaltsort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen
(Aufenthaltsgebot).Unter den in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen kann sie eine Person auch verpflichten, in bestimmten zeitlichen Abständen bei einer Polizeidienststelle persönlich zu erscheinen (Meldeanordnung).
2.3 Die Anordnungen dürfen die Dauer von einer Woche nicht überschreiten und können um jeweils längstens eine Woche verlängert werden.
3. Die Polizei kann eine Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
3.1 der Veranstalter mit der Durchführung der Versammlung eine durch das Gericht für verfassungswidrig erklärten Organisation fördern will, oder die Vereinigung verboten ist,
3.2 die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.3 der Leiter Personen, die Waffen mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
3.4 durch den Verlauf der Versammlung gegen Gesetze verstoßen wird, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angestiftet wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
4. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
Title 10 Gewahrsam
1. Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1.1 das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
1.2 das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
1.2.1 die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat,
1.2.2 bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
1.2.3 die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;
1.3 dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach Title 12 durchzusetzen, oder
2. Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Title 11 Behandlung festgehaltener Personen
1. Wird eine Person aufgrund von Title 10 oder Title 12 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben; sie ist über die ihr zustehenden Rechtsmittel zu belehren: “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor dem Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht jederzeit einen Anwalt zu Rate zu ziehen.”
2. Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.
Title 12 Dauer der Freiheitsentziehung
1. Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.1 sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
1.2 wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
Title 13 Durchsuchung von Personen
1. Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1.1 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
1.2 sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
1.3 eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut vorliegt,
1.4 wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Straftäter verbergen, oder
1.5 wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind.
2. Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder kann nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengmitteln durchsuchen, wenn dies zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich ist.
Title 14 Durchsuchung von Sachen
1. Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1.1 sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Title 16 durchsucht werden darf,
1.2 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
1.2.1 in Gewahrsam genommen werden darf,
1.2.2 widerrechtlich festgehalten wird oder
1.2.3 hilflos ist,
1.3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf oder
1.4 sie sich an einem der in Title 16 Nr. 1.6 oder 1.7 genannten Ort befindet.
2. Bei der Durchsuchung vor Ort hat der Besitzer das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, darf sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.
3. Bei Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 muss vorher bzw. spätestens nach 24 Stunden ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werden. Ansonsten sind die Beweismittel nicht rechtsgültig.
4. Dem Besitzer ist auf Verlangen der Durchsuchungsbeschluss auszuhändigen.
Title 15 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
1. Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.1 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach Title 9 in Gewahrsam genommen werden darf,
1.2 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach Title 20 sichergestellt werden darf, oder
1.3 das zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
2. Wohnungen dürfen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
2.1 aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
2.1.1 Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
2.1.2 sich Straftäter verbergen.
3. Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Title 16 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
1. Durchsuchungen von Wohnungen nach Title 18 Abs 1 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden.
2. Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter, ein Angehöriger oder ein nicht beteiligter Zeuge hinzu zu ziehen.
3. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
4. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss den Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
Title 17 Sicherstellung
1. Die Polizei kann eine Sache sicherstellen
1.1 zur Abwehr
1.1.1 einer gegenwärtigen Gefahr oder
1.1.2 einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,
1.2 um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Besitzer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
1.3 wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache verwenden kann, um
1.3.1 sich zu töten oder zu verletzen,
1.3.2 Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
1.3.3 fremde Sachen zu beschädigen oder
1.3.4 sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Title 18 Verwahrung sichergestellter Sachen
1. Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
2. Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
Title 19 Beendigung der Sicherstellung
1. Die Sicherstellung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind.
2. Sachen sind an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden. Ist das nicht möglich, können sie an jeden herausgegeben werden, der eine Berechtigung an der Sache glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Part 3. Datenverarbeitung
Title 20 Besondere Mittel der Datenerhebung
1. Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1.1 die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
1.2 der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache.
2. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über
2.1 die hierfür Verantwortlichen,
2.2 Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
3. Datenerhebungen nach Abs. 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
4. Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben.
Title 21 Einsatz verdeckter Ermittler
1. Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Title 23 Abs. 2 durch den Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittler) erheben. Derartige Datenerhebungen dürfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
2. Richtet sich der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, dürfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens vier Wochen zu befristen und kann um jeweils längstens vier Wochen verlängert werden.
3. Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf mit Einverständnis des Berechtigten unter der Legende dessen Wohnung betreten. Er darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für
3.1 das Auftreten und Handlungen eines Verdeckten Ermittlers in elektronischen Medien und Kommunikationseinrichtungen sowie
3.2 die polizeilichen Führungspersonen eines Verdeckten Ermittlers, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung von dessen Einsatz erforderlich ist.
Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der CCP.
Title 22 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
1. Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen eines von ihr benutzten Fahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
1.1 die Gesamtwürdigung der Person einschließlich ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass von ihr auch künftig eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht,
1.2 sie für eine drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter verantwortlich ist oder
1.3 tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine mutmaßlich mit der Gefahrenlage im Zusammenhang stehende Kontaktperson einer Person nach Nr. 1 oder Nr. 2 handelt.
2. Im Fall eines Antreffens der Personen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehende Begleitpersonen, Fahrzeugführer und mitgeführte Sachen an die Leitstelle übermittelt werden. Ist die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den Title 13, 17 und 18 gewonnenen Erkenntnisse. Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle darf durch jeden Beamten der Staatsanwaltschaft sowie deren Ermittlungspersonen angeordnet werden. Title 23 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Maßnahme ist auf höchstens eine Woche zu befristen und kann um jeweils eine Woche verlängert werden.
3. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
Title 23 Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung
1. Die Polizei darf die durch folgende Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr zum Schutz eines Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:
1.1 Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Title 23
1.2 Einsatz Verdeckter Ermittler nach Title 24
2. Die Polizei darf personenbezogene Daten, die durch in Abs. 1 genannte Maßnahmen erhoben wurden, für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen.
Title 24 Benachrichtigungspflichten
1. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung des Beklagten in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
Part 4. Vollzugshilfe
Title 25 Vollzugshilfe
1. Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
2. Soweit Dienstkräfte der Justizverwaltung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht, so hat die Polizei Personen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vorzuführen und das Gericht bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung zu unterstützen.
Part 5. Zwang
Title 26 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
1. Eine Maßnahme der Polizei, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden schriftliche Anordnung angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Title 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Title 27 Zwangsmittel
1. Zwangsmittel sind:
1.1 Untersuchungshaft (CCP Part. 1 Title)
1.2 Zwangsgeld (Title 33),
1.3 unmittelbarer Zwang (Title 35).
2. Sie sind nach Maßgabe der Title 36 und 41 anzudrohen.
3. Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
4. Ein Diensthund muss vor dem Einsatz angekündigt werden. Die Aufgaben eines Diensthundes sind:
4.1 Aufspüren von Drogen, Sprengstoffen, Schmuggelwaren, Flüchtigen Personen und vermissten Personen
4.2 Das Außer Gefecht Setzen eines Täters
Title 28 Zwangsgeld
1. Das Zwangsgeld wird auf mindestens einhundert und höchstens fünftausend Dollar schriftlich festgesetzt.
2. Die Durchführung wird ausgesetzt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
3. Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht sofort, gilt Title 35 entsprechend.
Title 29 Ersatzzwangshaft
1. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so können die Beamten der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen, höchstens fünf Monate.
2. Die Ersatzzwangshaft ist von der Polizei zu vollstrecken.
Title 30 Unmittelbarer Zwang
1. Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten Title 38 bis 48.
2. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Title 31 Androhung der Zwangsmittel
1. Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
2. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
Title 32 Begriffsbestimmung
1. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, Waffen und Explosivmittel.
2. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Reiz-, Blend- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
4. Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Schrotflinten, Maschinenpistole und Maschinengewehr zugelassen.
Title 33 Handeln auf Anordnung
1. Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
2. Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn
er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
Title 34 Hilfeleistung für Verletzte
1. Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Title 35 Androhung unmittelbaren Zwangs
1. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
2. Schusswaffen und Explosivmittel dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
3. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuss zu wiederholen. Beim Gebrauch von technischen Sperren kann von einer Androhung abgesehen werden.
Title 36 Fesselung von Personen
1. Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.1 Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
1.2 fliehen wird oder befreit werden soll oder
1.3 sich töten oder verletzen wird.
Title 37 Distanz-Elektroimpulswaffen-Gebrauch gegen Personen
1. Distanz-Elektroimpulswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.1 um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
1.2 um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie eines Verbrechens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Sprengmittel mit sich führt,
1.3 zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
1.3.1 auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
1.3.2 auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Sprengmittel mit sich führt,
1.4 um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
Title 38 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
1. Schusswaffen sind das letzte Mittel zum Zweck und dürfen ausschließlich gebraucht werden, wenn alle anderen Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
2. Schusswaffen dürfen zusätzlich nur gegen Personen gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person ist.
3. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person ist.
Title 39 Schusswaffengebrauch gegen Personen
1. Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.1 wenn der Distanz-Elektroimpulswaffen-gebrauch nicht zum Erfolg geführt hat
1.2 um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
1.3 um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengmitteln zu verhindern,
1.4 um die gewaltsame Befreiung einer Person durch Waffengewalt aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
Title 40 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
1. Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
2. Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter anzusehen.
Title 41 Besondere Waffen
1. Maschinengewehre dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Title 46 angewendet werden, wenn
1.1 diese Personen von Schusswaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht haben und
1.2 der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist.
2. Einsätze nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Behördenleiters oder in Hierarchie absteigend des höchsten im Dienst befindenden Beamten oder eines von ihm hierfür besonders Beauftragten. Explosivmittel dürfen bei Gefahr im Verzug auch ohne vorhergehende Zustimmung eingesetzt werden.
3. Bei Gefahr für Leib und Leben wird auf Abs 2 verzichtet.
4. Im übrigen sind die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch entsprechend anzuwenden.
Part 6. Verfahrensrichtlinien
Title 42 Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen
1. Für die gerichtliche Entscheidung ist das erstinstanzliche Gericht zuständig.
2. Wurde bei Maßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen, bei Gefahr im Verzug jedoch durch bestimmte Polizeivollzugsbeamte angeordnet werden können, von der Eilfallkompetenz Gebrauch gemacht, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen 24 Stunden richterlich bestätigt wird.
3. Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Title 43 Opfer-Schutzmaßnahmen
1. Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, dürfen auf Anordnung eines Richters Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn
1.1 dies zu ihrem Schutz vor einer Gefahr für ein in Title 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und
1.2 die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist.
Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität nicht am Rechtsverkehr teilnehmen.
2. Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf Angehörige einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden.
3. Abs 1 darf durch einen Staatsanwalt angeordnet werden, muss jedoch binnen 24 Stunden durch einen richterlichen Beschluss bestätigt werden.
4. Die Opferschutzmaßnahme gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem von keiner Gefahr auszugehen ist.
Title 44 Korruptionsverbot
1. Kein Angestellter des Police Departments, Sheriff Departments und FIBs darf korrupte, unehrliche oder betrügerische Handlungen vornehmen. Ein derartiges Verhalten zieht eine fristlose Kündigung sowie ein Rechtsverfahren nach sich.