
Straßenverkehrsordnung- StvO
F Ü R L O S S A N T O S C O U N T Y & B L A I N E C O U N T Y
Inhaltsverzeichnis
Part 1. Streets & Highways
Title 1. [Allgemeine Grundregeln]
Title 2. [Straßenbenutzung durch Fahrzeuge]
Title 3. [Geschwindigkeit]
Title 4. [Abstand]
Title 5. [Überholen]
Title 6. [Vorbeifahren]
Title 7. [Vorfahrt]
Title 8. [Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren]
Title 9. [Besondere Verkehrslagen]
Title 10. [Halten und Parken]
Title 11. [Liegenbleiben von Fahrzeugen]
Title 12. [Beleuchtung]
Title 13. [Personenbeförderung]
Title 14. [Ladung]
Title 15. [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern]
Title 16. [Fußgänger]
Title 17. [Fußgängerwege]
Title 18. [Sondernutzung von Straßen]
Title 19. [Verkehrsbehinderung]
Title 20. [Unfall]
Title 21. [Sonderrechte]
Title 22. [Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten]
Title 23. [Vorfahrtsregelungen]
Title 24. [Blaues/Rotes Blinklicht und gelbes Blinklicht]
Title 25. [Fahrerlaubnis]
Title 26. [Zulassung von Kraftfahrzeugen]
Title 27. [Nutzung von Fahrzeugen unter Einfluss berauschender Mottel]
Title 28. [Kontrollen]
Part 2. Aviation
Title 29. [Allgemeines]
Title 30. [Nutzung von Luftfahrzeugen]
Title 31. [Parken von Luftfahrzeugen]
Title 32. [Mindestabstand zu Hochhäusern]
Title 33. [Bewaffnung]
Part 3. Water
Title 34. [Allgemeines]
Title 35. [Eigentum]
Title 36. [Schiffsfahrt]
Title 37. [Fischerei]
Part. 1 - Streets & Highways
Title 1 Allgemeine Grundregeln
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss jederzeit die notwendige Sorgfalt walten lassen, um sich und andere nicht zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für den notwendigen Abstand.
3. Jeder hat die Pflicht, sein Fahrzeug beim Rathaus anzumelden.
Title 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
1. Die Fahrbahnrichtung ist, außer wenn anders gekennzeichnet, rechts. Das Befahren der entgegengesetzten Fahrbahn oder gegengekennzeichnete Einbahnen ist verboten.
2. Auf einspurigen Fahrbahnen ist das Überholen links erlaubt. Auf mehrspurigen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
3. Grundloses Wechseln der Fahrstreifen ist verboten.
4. Nicht angemeldete Straßenrennen sind verboten.
Title 3 Geschwindigkeit
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
2. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
3.1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 km/h (50 mp/h),
3.2 außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Kraftfahrzeuge 100 km/h (60 mp/h),
3.3 auf Highways und Interstates gilt für alle Kraftfahrzeuge 180 km/h (110 mp/h),
3.4 in verkehrsberuhigten Bereichen für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (30 mp/h), diese sind der Würfelpark, das LSPD, das MD und ebenfalls die Restaurants und Clubs.
4. Ein Highway darf durch ein Kraftfahrzeug nur befahren werden, diese mindestens eine Geschwindigkeit von 60 KM/H erreicht.
5. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und das Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Title 4 Abstand
1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Title 5 Überholen
1. Auf einspurigen Fahrbahnen ist das Überholen links erlaubt. Auf mehrspurigen Fahrbahnen ist das Überholen sowohl links als auch rechts erlaubt.
2. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
3. Das Überholen über doppelte, gelbgefärbte Linien ist ausnahmslos verboten. Es gilt hier absolutes Überfahr- und Überholverbot.
Title 6 Vorbeifahren
1. Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Title 7 Vorfahrt
1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1.1 wenn die Vorfahrt durch ein Verkehrszeichen oder Straßenmarkierung besonders geregelt ist oder
1.2 für Fahrzeuge, die aus einem unbefestigten Weg (Feld- oder Waldweg) oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße kommen.
Title 8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
1. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
2. Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
3. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Title 9 Besondere Verkehrslagen
1. Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsse.
2. Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert.
Title 10 Halten und Parken
1. Das Halten ist unzulässig
1.1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
1.2 auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
1.3 auf Bahnübergängen,
1.4 vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
1.5 an roten Bordsteinkanten
1.6 an gelb/schwarzen Bordsteinkanten mit der Ausnahme des Be- und Entladens von Fahrzeugen (Warenlieferung)
2. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
3. Das Parken ist unzulässig
3.1 vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
3.2 wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.3 vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
3.4 vor Bordsteinabsenkungen,
3.5 an Bushaltestellen und auf Bahngleisen
3.6 vor, auf und hinter Fußgängerüberwegen
4. Es muss entsprechend der Fahrtrichtung rechts geparkt werden. Ist kein Parkstreifen vorhanden, ist der Fahrbahnrand zu nutzen. Das gilt auch, wenn man nur halten will.
5. Es ist platzsparend zu parken; das gilt auch für das Halten.
Title 11 Liegenbleiben von Fahrzeugen
1. Das Liegenbleiben eines Fahrzeuges aufgrund eines leeren Tankes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Title 12 Beleuchtung
1. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Title 13 Personenbeförderung
1. In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze vorhanden sind.
2. Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.
Title 14 Ladung
1. Alkohol darf nicht im Fahrerraum transportiert werden.
Title 15 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern
1. Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht beeinträchtigt werden. Die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen müssen zu jedem Zeitpunkt funktionsfähig sein. Die Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
2.1 hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder
2.2 nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
2.3 zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
3. In jedem motorisiertem Kraftfahrzeug ist ein Verbandskasten mitzuführen. Für PKWs und LKWs gilt zusätzlich die Pflicht, ein Warndreieck mitzuführen
Title 16 Fußgänger
1. Fußgänger müssen vorhandene Gehwege benutzen. Das begehen der Fahrbahn ist nur gestattet, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Hierbei muss am äußersten Fahrbahnrand gegangen werden. Eine Beeinträchtigung des Verkehrs muss ausgeschlossen sein.
2. Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
3. Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
4. Das betreten des Highways als Fußgänger ist grundsätzlich verboten.
Title 17 Fußgängerüberwege
1. An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
2. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssen.
3. An Überwegen darf nicht überholt werden.
Title 18 Sondernutzung von Straßen
1. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Gerichts. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Title 19 Verkehrsbehinderung
1. Es ist verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
2. Wer durch seine Fahrweise oder durch andere Tätigkeiten sich oder andere gefährdet oder schädigt, macht sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig.
Title 20 Unfall
1. Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1.1 unverzüglich zu halten,
1.2 den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseitezufahren,
1.3 sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
1.4 Verletzten zu helfen
1.5 anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
1.6 anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
1.7 auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen.
2. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
3. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
4. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich der Fahrerflucht strafbar.
Title 21 Sonderrechte
1. Von den Vorschriften dieser Verordnung ist das FIB, die Polizei und der EMS, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, befreit.
2. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Title 22 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
1. Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
2. Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug oder verbal gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Title 23 Vorfahrtsregelungen
1. An Kreuzungen und Einmündungen gilt “Rechts vor Links”.
2. Der Grundsatz “Umsichtig und defensiv fahren” sollten bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr immer berücksichtigt werden.
Title 24 Blaues/Rotes Blinklicht und gelbes Blinklicht
1. Blaues/Rotes Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!“.
2. Blaues/Rotes Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
3. Gelbes Blinklicht ist nur zulässig, um vor Gefahren zu warnen. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.
Title 25 Fahrerlaubnis
1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2. Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3. Es gibt unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen, welche das Fahren unterschiedlicher Fahrzeugtypen regelt:
Fahrerlaubnisklasse Kraftfahrzeugtyp
---------------------------------------------------
B Personenkraftwagen
A Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge
C Lastkraftwagen
D Bus
Title 26 Zulassung von Kraftfahrzeugen
1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) unverzüglich zum Verkehr zugelassen sein. Teil dieser Zulassung ist die Zulassungsbescheinigung und ein gültiges amtliches Kennzeichen, welches deutlich sichtbar am Kraftfahrzeug anzubringen ist.
Fahrzeuge, welche eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr darstellen, können von der Polizei oder dem Department of Justice auch mit Kennzeichen die Zulassung entzogen werden.
2. Die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Title 27 Nutzung von Fahrzeugen unter Einfluss berauschender Mittel
1. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
2. Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in dem PENL/PENB Part. 2. Title 5.1 aufgeführten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine der aufgeführten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
3. Ab einem Promillewert von 1,0 und mehr wird die Fahrerlaubnis für bis zu 48 Stunden eingezogen. Bei häufigem Auffallen durch Trunkenheit am Steuer kann das Gericht eine langfristige Sperre aussprechen und eine erneute Führerscheinprüfung anordnen.
Title 28 Kontrollen
1. Den Polizeibehörden und Bundesbehörden ist es gestattet, im Zuge der Eindämmung der Kriminalität, zwischen der Stadt Los Santos und dem Blaine County Grenzkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind verdachtsunabhängig und beinhalten die
Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen. Die Kontrollen sind im Umkreis bis zu 750 Metern um die Grenze zulässig.
2. Die Grenze verläuft auf Höhe der Route 68.
3. Der Transport von illegalen Gütern über die Grenze ist Verboten und erfüllt den Straftatbestand des Schmuggels. Dies wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet.
4. Den Polizeibehörden ist es gestattet Checkpoints zu errichten. In diesen Checkpoints dürfen die Polizeibehörden jede Person und jedes Fahrzeug stichprobenartig durchsuchen. Ein Checkpoint muss von mind. 4 Polizeibeamten besetzt sein. Checkpoints sind nicht an die Grenze gebunden.
5. Das Umfahren von Checkpoints berechtigt die Polizei ebenfalls zur Durchsuchung.
Part. 2 - Aviation
Title 29 Allgemeines
1. Die Benutzung des Luftraumes ist frei, sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
2. Luftfahrzeuge sind:
2.1 Flugzeuge
2.2 Drehflügler
2.3 Segelflugzeuge
2.4 Luftschiffe
2.5 Freiballone, Fesselballone, Heißluftballone
2.6 Fallschirm
2.7 sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als zwanzig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden.
Title 30 Nutzung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind und der Luftfahrzeugführer den entsprechenden Erlaubnisschein besitzt, ein Luftfahrzeug zu führen.
Zum Erwerb dieses Erlaubnisscheins muss der Pilot eine Prüfung ablegen und bekommt nach erfolgreichem Abschluss dieser einen Flugschein.
Title 31 Parken von Luftfahrzeugen
1. Das Parken von Luftfahrzeugen ist auf den dafür vorgesehen Flächen auf den entsprechenden Flughäfen, sowie auf den für das Landen mit dem Helikopter freigegebenen Flächen erlaubt. Zuwiderhandlung ist mit Geldstrafe bedroht.
2. Eine Ausnahme gilt für Staatsbeamte sowie für Medizinisches Fachpersonal, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu Verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Title 32 Mindestabstand zu Hochhäusern
Ein Flugzeug, welches sich im direkten Umkreis von 800 Metern in den Luftraum eines Hochhauses eintritt, wird als terroristischer Akt gewertet und steht somit unter Strafe. Das Flugzeug, hat daraufhin den Zeichen und Weisungen der für den Luftverkehr zuständigen Beamten zu folgen. Es kann jedoch auch der direkte Beschuss auf das Flugzeug eröffnet werden.
Title 33 Bewaffnung
1. Das Mitführen von automatischen Waffen des Kalibers 5.56/7.62 im Luftfahrzeug ist illegal und steht entsprechend unter Strafe.
2. Das Fliegen von bewaffneten Luftfahrzeugen ist verboten und steht unter Strafe.
3. Ausnahmen von Absatz 1 und 2 gelten für Staatsbeamte, welche für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Diese dürfen, sofern erforderlich bewaffnete Einheiten mit einem Helikopter transportieren.
Part. 3 - Water
Title 34 Allgemeines
Dieses Gesetz ist für die Verwaltung, den Schutz, den Erhalt und die Nutzung von Wasserressourcen zuständig, sowie die Vorsorge und Kontrolle und die Aufhebung von schädlichen Einflüssen, welche durch Wasserressourcen auf dem Land verursacht werden.
Title 35 Eigentum
Bürger, welche Grundstücke am Ufer besitzen, haben ein Anrecht darauf das umliegende Wasser frei zu nutzen.
Title 36 Schiffsfahrt
1. Schiffe, sowie Boote müssen wassertauglich sein und dürfen keine Ressourcen verschmutzen. Es darf kein Öl, Benzin oder sonstiges in das Wasser gelangen.
2. Ferner steht es unter Strafe, das Wasser zu verschmutzen.
Title 37 Fischerei
In für die Fischerei freigegeben und entsprechend gekennzeichneten Gebieten, ist es erlaubt zu fischen. Sollte außerhalb dieser Gebiete gefischt werden, so zählt dies als Wilderei und steht unter Strafe.